Manchmal ist der einmal gewählte Ausbildungsgang nicht der richtige.
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Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Wie lange ein Kind von seinen Eltern Unterhalt zusteht, hängt primär von der Art der Ausbildung ab. Ein Kind, das nach Schulabschluss im Alter von 15 oder 16 Jahren eine Ausbildung aufnimmt und bereits eine eigene Ausbildungsvergütung erhält, kann seine Eltern relativ schnell entlasten. Denn sowohl das Kindergeld als auch die Ausbildungsvergütung abzüglich eines Ausbildungsfreibetrages von derzeit 90 Euro gelten als eigenes Einkommen und werden auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Ein Kind aber, das mit 18 oder 19 Jahren Abitur macht, hat anschließend Anspruch auf Unterhalt für die Dauer eines Studiums.

Es ist auch denkbar, dass das Kind zunächst eine Berufsausbildung absolviert, dann vielleicht das Abitur nachholt und ein Studium aufnimmt. Das müssen Eltern hinnehmen, wenn das Studium auf dem Ausbildungsabschluss aufbaut, also fachlich damit zusammenhängt. Anderenfalls handelt es sich um eine Zweitausbildung, die die Eltern nicht finanzieren müssen.

Bei Studienwechsel kein Verlust des Unterhalts

Allerdings müssen Kinder, die die Zahlung von Unter-halt in Anspruch nehmen, ihre Berufsausbildung zielstrebig verfolgen. Eine gewisse Orientierungsphase wird ihnen aber zugebilligt, so dass etwa auch ein Studienwechsel möglich ist und nicht gleich zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führt. Einen mehrfachen Wechsel der Ausbildung oder des Studiums brauchen die Eltern nicht zu unterstützen. Sie sind nicht verpflichtet, für eine überlange Ausbildungs- oder Studiendauer einzustehen.

So ist zum Beispiel bei studierenden Kindern lediglich die sogenannte Regelstudienzeit zu finanzieren, darüber hinaus ein bis zwei Semester zur Prüfungs-vorbereitung. Das Risiko, nach Abschluss keine Anstellung zu finden, geht nicht mehr zu Lasten der Eltern. Sie sind in der Regel frei von der Unterhaltsverpflichtung, sobald ihr Kind die Ausbildung beendet hat.

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Redaktion: AzetPR