Arbeitnehmer haben nach einer Kündigung nicht automatisch einen Anspruch auf eine Kündigung.
Eine Kündigung ist immer ein Schlag in die Magengrube.
© Rawpixel.com_shutterstock.com

Anwaltssuche Rheinland-Pfalz
Anwaltssuche Schleswig-Holstein

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Grundsätzlich muss einmal klargestellt werden, dass es – entgegen der landläufigen Meinung – keinen automatischen Anspruch des Arbeit­nehmers auf eine Abfindung gibt.

Nach § 9 Kündigungsschutzgesetz ist ein An­spruch auf eine Abfindung nur gegeben, wenn eine Kündigung sich als sozial ungerechtfertigt erwiesen hat, aber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer oder auch für den Arbeit­geber unzumutbar ist. Das sind in der Praxis sel­tene Fälle.

Eine zweite Ausnahme ist mit der Neuregelung des § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geschaffen worden. Danach gesteht der Arbeitgeber dem Ar­beitnehmer einen Anspruch auf Abfindung zu, wenn der Arbeitnehmer die Klagefrist von drei Wo­chen ab Zugang der Kündigung verstreichen lässt, ohne Klage zu erheben. Der Arbeitnehmer hat ei­nen Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des bestehenden Arbeitsverhältnisses, wenn dieses im Kündigungs­schreiben ausdrücklich erwähnt ist! Bei der Er­mittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein vol­les Jahr aufzurunden. Sollte der Arbeitnehmer dennoch klagen, verliert das Abfindungsangebot seine Gültigkeit. In der Praxis kommt dies nur sehr selten vor.

Besuchen Sie auch die Facebook-Seite der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer: www.facebook.com/SH.Rechtsanwaltskammer.

Redaktion: www.azetpr.com