Eine Kündigung ist immer ein Schlag in die Magengrube.
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Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Grundsätzlich muss einmal klargestellt werden, dass es – entgegen der landläufigen Meinung – keinen automatischen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Abfindung gibt.
Nach § 9 Kündigungsschutzgesetz ist ein Anspruch auf eine Abfindung nur gegeben, wenn eine Kündigung sich als sozial ungerechtfertigt erwiesen hat, aber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer oder auch für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Das sind in der Praxis seltene Fälle.
Eine zweite Ausnahme ist mit der Neuregelung des § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geschaffen worden. Danach gesteht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abfindung zu, wenn der Arbeitnehmer die Klagefrist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung verstreichen lässt, ohne Klage zu erheben. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des bestehenden Arbeitsverhältnisses, wenn dieses im Kündigungsschreiben ausdrücklich erwähnt ist! Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden. Sollte der Arbeitnehmer dennoch klagen, verliert das Abfindungsangebot seine Gültigkeit. In der Praxis kommt dies nur sehr selten vor.
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Redaktion: www.azetpr.com