Versicherungsnehmer sollten sich auch bei kurz- oder langfristigen Zahlungsproblemen zuvorderst über andere Lösungen als eine Kündigung informieren.
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Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Lebensversicherungsverträge werden im Normalfall über einen sehr langen Zeitraum abgeschlossen – im Durchschnitt über etwa 25 Jahre. Gerade bei solchen Vertragslaufzeiten ist niemand vor Zahlungsschwierigkeiten gefeit. Knapp drei Millionen Bundesbürger kündigen deshalb jedes Jahr ihre Lebensversicherungen. Verbunden mit zum Teil großen finanziellen Nachteilen ist eine Kündigung allerdings fast immer der falsche Weg. Bei kurz- oder langfristigen Zahlungsproblemen sollten Versicherungsnehmer daher zunächst versuchen, andere Lösungen zu finden.

Wer in Zahlungsverzug gerät, sollte jedoch wissen, dass der Versicherer den Vertrag kündigen kann. Zwar hat der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung die Gelegenheit, die Beiträge nachzuzahlen und damit die Kündigung rückgängig zu machen. Dennoch besteht für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, kein oder ein nur verminderter Versicherungsschutz.

Beiträge stunden

Hat der Versicherungsnehmer Probleme, die Versicherungsbeiträge zu zahlen, kann er bei der Versicherung eine Stundung für in der Regel sechs Monate beantragen. Bei Arbeitslosigkeit ist oftmals eine Stundung bis zu einem Jahr möglich. Wird diese bewilligt, kann für einen bestimmten Zeitraum die Zahlung der Beiträge ausgesetzt werden. Die gestundeten Beiträge muss der Versicherungsnehmer jedoch später mit Zinsen nachzahlen. Eine Stundung ist daher nur sinnvoll, wenn absehbar ist, dass der finanzielle Engpass von kurzer Dauer ist. Der Vorteil aber ist, dass der Versicherte weiterhin den vollen Versicherungsschutz behält.

In eine prämienfreie Versicherung umwandeln

Eine andere Möglichkeit ist, den Vertrag umzuwandeln und die Beitragszahlungen komplett entfallen zu lassen. Jedoch setzt dies das Erreichen einer bestimmten Mindestversicherungssumme voraus, anderenfalls führt die Umwandlung zur Vertragsbeendigung. Ist die Mindestversicherungsleistung erreicht, wird die vereinbarte Versicherungssumme ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Versicherungssumme herabgesetzt. Zu beachten ist allerdings, dass der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanspruch auf eine Wiederinkraftsetzung bzw. Rückumwandlung hat. Dies ist nur mit Zustimmung des Versicherers möglich, der diese in der Regel nur von einer erneuten Gesundheitsprüfung abhängig macht.

Zahlungsweise umstellen

Bei ganz kurzfristigen Zahlungsschwierigkeiten bietet es sich an, die Einmalbeträge, die bisher jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich getilgt wurden, auf eine monatliche Zahlungsweise umzustellen. Auf diese Weise wird die Belastung verteilt.

Versicherungssumme herabsetzen

Möglich ist auch, die Versicherungssumme des jeweiligen Vertrages zu reduzieren und damit die Beitragsbelastung zu senken. Allerdings müssen vorgesehene Mindestversicherungssummen eingehalten werden. Wenn der Versicherte die alte Versicherungssumme wieder begleichen kann, ist eine erneute Gesundheitsprüfung unabdingbar. Dieser Schritt eignet sich deshalb eher bei langfristigen Zahlungsschwierigkeiten.

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Risikobeiträge reduzieren

Für eine Dauer von maximal zwei Jahren kann der Versicherungsnehmer im Einzelfall mit dem Versicherer vereinbaren, dass nur der Risikobeitrag (Todesfall- oder Berufsunfähigkeitsschutz) der Lebensversicherung bezahlt werden muss. Der Sparbeitrag wird hierbei gegen Zinsausfall gestundet und kann hinterher nachgezahlt werden.

Lebensversicherung verkaufen

Bei langfristigen Geldengpässen kann der Verkauf der Lebensversicherung sinnvoll sein. Hierbei werden die Ansprüche aus der Police an einen sogenannten Policenankäufer abgetreten. Der Anbieter überweist dem Versicherten einen festen Betrag. Dafür verzichtet der Versicherte auf die Zahlung, die er bei Ablauf des Vertrags erhalten hätte – sie fließt dem Käufer zu. Der Hinterbliebenenschutz aus dem Vertrag bleibt hingegen nach den gängigen Bedingungen zunächst erhalten. Im Todesfall allerdings reduziert sich die Todesfallleistung: Der Policenankäufer zieht von der Todesfallleistung den Kaufpreis der Police und seine bis dahin bezahlten Prämien ab, zuzüglich Zinsen. Außerdem behalten sich die Policenankäufer das Recht vor, die Police nicht mehr weiter zu bedienen und zu kündigen. In diesem Fall erlischt der Hinterbliebenenschutz komplett. Wer darüber nachdenkt, seine Lebensversicherung zu verkaufen, dem rät die Rechtsanwaltskammer allerdings zur Vorsicht: Versicherungsnehmer sollten die Angebote gut prüfen. Auf diesem Markt trifft man immer wieder auf unseriöse Anbieter.

Im Zweifelsfall sollten Betroffene einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zurate ziehen. Anwälte und Anwältinnen nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Online-Anwaltssuchdienst der Kammer.

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Worauf sollten Sie bei der Wahl der passenden Rechtsschutzversicherung achten? Erfahren Sie es in unserem Blogbeitrag zum Thema.

Redaktion: AzetPR