Es lohnt sich, die Vermögenslage des Erblassers zu prüfen.
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Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Besteht das Erbe aus Schulden, sind die Erben in einer schwierigen Situation. In der Praxis erweist sich die Prüfung der Vermögenslage oft als schwierig, weil nicht jede Überschuldung ohne Weiteres er­kennbar ist. So ist es schon vorgekommen, dass ein Erbe plötzlich aus einer vor Jahren vom Erblasser übernommenen Bürgschaft in Anspruch genommen wurde.

Viele offene Rechnungen, Verbraucher­kredite, aber auch hinterzogene Steuern treten erst lange Zeit später zutage. Will der Erbe dafür nicht mit seinem eigenen Geld gerade stehen, hat er ver­schiedene Möglichkeiten, seine Haftung zu be­schränken.

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Bei einem unübersichtlichen, aber nicht offenkundig überschuldeten Nachlass kann der Erbe bei Gericht die Nachlassverwaltung beantragen. Dann wird ein Verwalter bestellt, der sich um die Schulden küm­mert. Üblicherweise werden die unbekannten Gläubiger in einem veröffentlichten Aufgebots­verfahren zur Forderungsanmeldung aufge­fordert. Ein etwaiges Restvermögen wird an den Er­ben herausgegeben.

Eigenes Vermögen zunächst getrennt halten

Bei einer wahrscheinlichen Überschuldung kann der Erbe die Eröffnung eines Nachlassinsolvenz­verfahrens beantragen. Wie bei einem Unternehmen in der Krise wird ein neutraler Insolvenz­verwalter eingesetzt, der die noch vorhandenen Vermögenswerte auf die Gläubiger verteilt. Beide Verfahren setzen allerdings voraus, dass zumindest noch Mittel für die Verfahrenskosten vorhanden sind.

Eine Regel sollte allerdings eisern beachtet werden: Sobald der Erbe das Vermögen des Erblassers mit seinem eigenen Vermögen vermischt, ist dieses mit den Schulden des Nachlasses quasi „infiziert“. Der Erbe kann weder ausschlagen noch die oben genannten sonstigen Maßnahmen ergreifen, um die Haftung zu beschränken. Er haftet im Gegenteil unbeschränkt mit seinem eigenen Vermögen.

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