
Manche Eltern vermachen ihren Kindern bereits zu Lebzeiten etwas von ihrem Vermögen. Im Erbfall sind einige Schenkungen folgenreich. © Foto: Wijdan Mq_unsplash.com
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Schenkungen wie finanzielle Zuwendungen oder die Übertragung von Immobilien können bereits zu Lebzeiten erfolgen. Solche Vermögensübertragungen können im Erbfall rechtliche Konsequenzen haben, etwa wenn sie auf den Erbteil angerechnet oder im Rahmen des Pflichtteils ausgeglichen werden müssen. Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann helfen, Konflikte innerhalb der Familie zu vermeiden.
Ausgleichen bedeutet nicht zurückzahlen
Wann Geschwister verpflichtet sind, etwas auszugleichen, hängt zunächst von der Rechtsnachfolge ab. Liegt im Erbfall kein Testament vor, das heißt, werden die Kinder zu gleichrangigen gesetzlichen Erben, müssen diejenigen etwas ausgleichen, die zuvor eine besondere Zuwendung erhalten haben. Das gilt ebenfalls, wenn testamentarisch genau jene Quoten für die Kinder vorgesehen sind, die sie auch nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten würden. Was passiert, wenn sich herausstellt, dass eine Miterbin oder ein Miterbe durch eine vorherige Schenkung bereits mehr erhalten hat, als ihr oder ihm im Erbfall zusteht? Zurückzahlen oder -geben muss niemand etwas. Die oder der Betroffene geht dann lediglich leer aus, während die anderen die ihnen zustehenden Anteile bekommen. Wer eine Immobilie übertragen bekommen hat, darf sie weiterhin ihr oder sein Eigentum nennen.
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Geld zur Hochzeit ausgleichspflichtig
Ob eine vor dem Ableben gemachte Schenkung auf das Erbe anzurechnen ist, richtet sich auch danach, wie sie definiert wird. Nur „besondere Zuwendungen“ müssen ausgeglichen werden. Darunter fallen sogenannte Ausstattungen sowie übermäßige Zuschüsse. Von einer Ausstattung spricht man, wenn Eltern ein Kind anlässlich der Hochzeit mit Geld beschenken. Hierzu zählen auch solche Zuwendungen, die dem Kind dabei helfen, beruflich etwas aufzubauen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Eltern ihrer Tochter mit abgeschlossenem Medizinstudium die Finanzierung einer Praxis ermöglichen.
Auch ‚übermäßige Zuschüsse‘ sind auszugleichen
Es kommt auch vor, dass Eltern sich selbst finanziell einschränken müssen, nachdem sie das Einkommen oder die Berufsausbildung eines Kindes bezuschusst haben. Wenn sie versterben, ist der konkrete, sogenannte übermäßige Zuschuss ausgleichspflichtig. Hier sowie bei Ausstattungen können die Eltern aber auch explizit bestimmen, dass die Kinder nichts ausgleichen müssen.
Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte finden Sie über die Anwaltssuche der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer im Internet unter https://www.rak-sh.de/fuer-buerger/anwaltssuche/.
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