Auch wenn kein Schaden zu erkennen, kann das Verlassen des Unfallorts als Fahrerflucht gewertet werden.
Nicht immer ist ein Schaden am Auto direkt zu sehen.
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Rechtsanwaltskammer Koblenz. Egal ob größerer Crash mit Verletzten oder kleiner Parkrempler mit geringem Schaden – wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, macht sich strafbar. Es drohen sogar eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Doch wo genau beginnt die Fahrerflucht? Nicht immer erschließt sich den Beteiligten an einem Straßenverkehrsunfall ohne Weiteres, wann und unter welchen Umständen sie weiterfahren beziehungsweise sich von ihrem Fahrzeug entfernen dürfen.

Was gilt eigentlich als Unfall?

Schon bei Kleinstschäden mit einem Streitwert von bis zu 100 Euro spricht man von einem Unfall. Hingegen hat das bloße Berühren eines anderen Autos, beispielsweise an der Stoßstange, grundsätzlich keine rechtlichen Folgen. Liegt kein Schaden vor, darf der Fahrer den Ort verlassen. Problematisch ist, dass ein Schaden oft nicht unmittelbar als solcher zu erkennen ist, zum Beispiel bei verdeckten Achsschäden, die bei Auffahrunfällen entstehen können. Auch wer völlig schuldlos ist und den Unfall keineswegs selbst verursacht hat, ist beteiligt. Er muss den Zusammenstoß allerdings bemerkt haben oder hätte ihn bemerken müssen.

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Wann darf der Unfallort verlassen werden?

Unerlaubtes Entfernen liegt dann vor, wenn jemand nach einem Unfall mit Personen- oder Sachschaden den Unfallort verlässt, ohne sich vorher mit den anderen Beteiligten auszutauschen oder die Polizei zu rufen. Ein Unfallbeteiligter darf nur dann wegfahren oder -gehen, wenn seine Person, sein Fahrzeug und die Art seiner Beteiligung festgestellt worden sind oder er eine angemessene Zeit gewartet hat. Nach Ablauf der Wartezeit muss die Polizei verständigt werden. Es reicht nicht aus, einen Zettel oder eine Visitenkarte an der Windschutzscheibe zu befestigen. Die Länge der Wartezeit ist nicht exakt definiert und richtet sich nach Schwere des Unfalls, Tageszeit, Witterung und Verkehrsdichte.

Mit welchen Sanktionen ist bei Fahrerflucht zu rechnen?

Bereits bei geringem Sachschaden kann ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten verhängt werden. Bei höheren Schadenssummen folgt eventuell sogar der Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund charakterlicher Ungeeignetheit oder die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU). Fahrerflucht kann auch mit „Punkten in Flensburg“ geahndet werden. Ab einer Verurteilung von drei Monaten Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen ist ein Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis möglich. Fahranfängern in der Probezeit drohen eine Verlängerung der Probezeit und ein Aufbauseminar. Ermöglicht der Unfallbeteiligte nachträglich die Feststellung seiner Personalien innerhalb von 24 Stunden freiwillig, wird die Strafe unter Umständen gemildert oder es wird von ihr ganz abgesehen. Das gilt allerdings nur für Unfälle im ruhenden Verkehr mit geringem Sachschaden.

Auswirkungen auf den Versicherungsschutz

Liegt Fahrerflucht vor, macht die Kfz-Haftpflichtversicherung unter Umständen von ihrem Recht auf Leistungsverweigerung Gebrauch. Auch die eigene Kaskoversicherung verweigert oder kürzt möglicherweise die Zahlung. Das gilt auch bei hohem Eigenschaden. Wer beschuldigt wird, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben, sollte bei der Polizei keine Angaben zum Unfallhergang machen, sondern über seinen Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragen. Der Rechtsanwalt kann damit Einzelheiten zu den Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft in Erfahrung bringen und zudem das voraussichtliche Strafmaß aufgrund der in den Akten angegebenen Schadenshöhe eingrenzen.

Rechtsanwaltskammer Koblenz

Die Rechtsanwaltskammer Koblenz vertritt die Rechts­anwälte der Landgerichtsbezirke Bad Kreuz­nach, Koblenz, Mainz und Trier.

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Rechtsanwälte haben strenge berufsrechtliche Regelungen zu beachten wie z.B. die Verschwiegenheitsverpflichtung. Sie dürfen das Vertrauen der Mandanten nicht durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.

Redaktion: www.azetpr.com

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