Viele Autos auf einem Parkplatz

Wer beim Parken ein führerloses Auto anfährt, muss auf den Besitzer warten oder die Polizei informieren © Foto: Florian Pircher_pixabay.com

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Beim Parken und Rangieren touchieren Autofahrer immer wieder andere Autos oder Gegenstände. Gerade wenn vermeintlich kein oder nur ein kleiner Schaden entstanden ist, hinterlassen viele Verursacher von Parkschäden einen Zettel unter dem Scheibenwischer. Die meisten schätzen dieses Vorgehen fälschlicherweise nicht als Fahrerflucht ein.

Was tun nach Unfall beim Parken?

Wenn ein Unfall passiert und der Halter des beschädigten Fahrzeuges nicht vor Ort ist, muss der Verursacher am Unfallort warten. Je nach Unfallfolge sollte die Wartezeit mindestens 30 bis 90 Minuten betragen. Taucht der Geschädigte innerhalb dieser Zeit nicht auf, muss der Fahrer umgehend die Polizei über den Unfall informieren. Dabei sollte er, wenn möglich, am Unfallort bleiben. Falls der Verursacher nicht auf die Polizei warten kann, sollte diese nach dem Verlassen schnellstmöglich kontaktiert werden.

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Harte Strafen drohen

Wenn sich der Autofahrer nicht daran hält, begeht er Unfallflucht. Je nach Schwere des Unfalls droht eine Geld- oder gar eine Freiheitstrafe. Wenn der Sachschaden über 1300 Euro beträgt, ist das Gericht zudem in der Regel gehalten, dem Fahrer die Fahrerlaubnis zu entziehen. Für deren Neuerteilung gilt dann eine Sperre von sechs Monaten bis fünf Jahren. In Extremfällen kann sie auch für immer gelten.

Versicherung kann Betrag einfordern

Neben den strafrechtlichen Konsequenzen besteht auch ein Rückforderungsanspruch der Haftpflichtversicherung, wenn diese den Schaden reguliert. Die Versicherung kann daher, nachdem sie den Schaden am anderen Fahrzeug begleicht, den entsprechenden Betrag vom Unfallverursacher zurückfordern.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltssuchdienst im Internet unter https://www.rak-sh.de/.

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Was Sie bei einem Verkehrsunfall im Ausland unbedingt beachten sollten, lesen Sie im Blogbeitrag zum Thema.

Redaktion: AzetPR