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Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Auch die schönsten Wochen im Jahr können mit Enttäuschung verbunden sein, wenn eine Pauschalreise nicht hält, was sie versprochen hat. Wenn Sie für Reisemängel erfolgreich Schadensersatzansprüche durchsetzen wollen, sollten Sie die folgende Checkliste der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer beachten:
Beweise sichern!
Beeinträchtigungen oder Mängel am Urlaubsort müssen Sie beweisen, am besten sogar dokumentieren können. Geeignet sind zum Beispiel Fotos, Filme oder zuverlässige Zeugenaussagen (Name und Adresse aufschreiben).
Vor Ort: Mängelrüge
Am Urlaubsort müssen Sie gegenüber der Reiseleitung eine Mängelrüge formulieren. Sie muss nachweisbar sein, also schriftlich erfolgen. Mit ihr verlangen Sie die Abhilfe der Mängel – oder die Bereitstellung einer Ersatzunterkunft – innerhalb einer angemessenen Frist. Auch ein von der Reiseleitung gegengezeichnetes „Mängelprotokoll“ ist für die spätere Reklamation nützlich.
Nach der Rückkehr Reiseveranstalter informieren
Sie sollten sofort nach der Rückkehr von der Reise – spätestens aber innerhalb eines Monats – die Reisemängel schriftlich beim Reiseveranstalter reklamieren und Ihre Forderungen geltend machen.
Fristen beachten!
Erfolgt keine Regulierung der geltend gemachten Ansprüche, so tritt Verjährung ein, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten Klage erhoben worden ist.
Grundsätzlich stehen die Chancen bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nicht schlecht. Auch hier zahlt sich hartnäckig bleiben aus. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit Minderungsansprüche von bis zu 50 Prozent gewährt, wie die folgenden Beispiele zeigen:
Minderung bis zu 50 Prozent
– Massiver Kakerlakenbefall in der Ferienunterkunft
– Mangelnde Hygiene bei Unterkunft und Verpflegung, so dass sich der Reisende eine Infektionskrankheit zugezogen hat
Minderung bis zu 30 Prozent
– Starke Bautätigkeit mit Betonmischmaschine und Kreissäge in unmittelbarer Nachbarschaft
– Die Reisenden werden statt in dem gebuchten Doppelzimmer in einem Vier-Bett-Zimmer mit Unbekannten untergebracht
Minderung bis zu 20 Prozent
– Wenn entgegen der Katalogzusicherung ein beheizbarer Swimmingpool fehlt und auch das Baden im Meer zu der Jahreszeit noch nicht möglich ist
– Wenn die zugesagte Klimaanlage nicht vorhanden ist
– Wenn das Zimmer vom Servicepersonal nur mangelhaft gereinigt wird
Minderung bis zu 10 Prozent
– Wenn entgegen der Katalogbeschreibung das gebuchte Zimmer kleiner ist
– Je nach Jahreszeit kann der Preis auch gemindert werden, wenn ein zugesagter Balkon fehlt.
– Der Zimmerpreis kann gemindert werden, wenn ein zugesagter Meerblick nicht vorhanden ist.
Aber nicht alles, was im Urlaub an Erwartungen nicht erfüllt oder als ärgerlich empfunden wird, ist ein Reisemangel der zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt. Auch hier sollte man berücksichtigen: Andere Länder, andere Sitten.
Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rak-sh.de.
Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Der Anwalt und seine Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.
Besuchen Sie auch die Facebook-Seite der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer: www.facebook.com/SH.Rechtsanwaltskammer.
Redaktion: www.azetpr.com