Wer die Vermittlung einer Wohnung in Auftrag gibt, muss die Maklercourtage bezahlen.
Wohnungssuchende haben es oft nicht leicht, ein geeignetes
Objekt zu finden. ©fizkes_shutterstock.com

Rechtsanwaltskammer Koblenz. Die Suche nach einer passenden Wohnung kann eine echte Herausforderung sein. Deshalb nehmen auch in Zeiten von Online-Portalen viele Menschen die Dienste eines Immobilienmaklers in Anspruch. Hier gilt das sogenannte Bestellerprinzip: Bei der Vermittlung von Immobilien muss derjenige, der die Vermittlung in Auftrag gibt, den Makler bezahlen. Die Rechtsanwaltskammer Koblenz stellt fest: „Der Normalfall ist heute, dass der Vermieter die Maklercourtage zahlt.“

Unberechtigte Zahlungen zurückfordern

Verlangt ein Wohnungsmakler von beiden Parteien eine Maklercourtage, können sie diese im Nachgang mithilfe eines Anwalts zurückfordern. Da diese Praxis verboten ist, drohen Maklern zusätzlich Ordnungsgelder.

Keine freiwilligen Provisionen

In Großstädten kommt es durch die Wohnungsknappheit oft dazu, dass Suchende freiwillig eine Summe zahlen, wenn sie im Gegenzug den Zuschlag erhalten. „Auch hier besteht für den Mieter die Möglichkeit, unrechtmäßig verlangte oder verdeckte Provisionen im Nachhinein zurückzufordern“, so die Rechtsanwaltskammer.

Suchauftrag durch Mieter

Auch wenn durch das Bestellerprinzip heute Makleraufträge regelmäßig von Eigentümern vergeben werden, können nach wie vor auch Mieter einen Makler mit der Wohnungssuche beauftragen. In diesem Fall entstehen keine Kosten für die Eigentümer. Eine Beauftragung durch die Mieter stellt heute jedoch die Ausnahme dar.

Die Rechtsanwaltskammer Koblenz vertritt die Rechts­anwälte der Landgerichtsbezirke Bad Kreuz­nach, Koblenz, Mainz und Trier.

Rechtsanwälte schützen als unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ihre Mandanten vor Rechtsverlusten und begleiten sie rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend. Sie bewahren ihre Mandanten vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden und sichern die Mandanten vor verfassungswidrigen Beeinträchtigungen und vor staatlicher Machtüberschreitung.

Rechtsanwälte haben strenge berufsrechtliche Regelungen zu beachten wie z.B. die Verschwiegenheitsverpflichtung. Sie dürfen das Vertrauen der Mandanten nicht durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.

Redaktion: www.azetpr.com