Mutter mit ihrem Kind auf dem Arm

Nach einer Trennung hat das Wohl des Kindes oberste Priorität. ©Foto: Neil Dodhia_pexels.com

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Nach einer Trennung der Eltern ist es oft so, dass das Kind bei einem Elternteil lebt. Der andere hat lediglich ein Umgangsrecht. Familiengerichte haben sich bisher mehrheitlich an diesem Betreuungsmodell orientiert. Doch immer häufiger möchten getrennte Eltern den Wunsch durchsetzen, gleichberechtigten Umgang mit dem Kind zu haben. Der Bundesgerichtshof hat mit einer wegweisenden Entscheidung klargestellt, dass das sogenannte Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils möglich sein kann.

Was ein gemeinsamer Mietvertrag für den Auszug bei einer Trennung bedeutet, lesen Sie im Blogbeitrag.

Die abwechselnde Betreuung

Beim Wechselmodell teilen sich Mutter und Vater die Betreuung des Kindes gleichermaßen. Ist jedoch ein Elternteil nicht einverstanden mit der abwechselnden Betreuung, kann das Modell dennoch angewendet werden, so lautet der Beschluss. Diese Regelung gilt jedoch nur dann, wenn es dem Wohl des Kindes auch entspricht.

Nichts geht über das Kindeswohl

Ob zwei feste Elternhäuser die optimale Lösung für das Kind sind, wird von Fall zu Fall entschieden. So prüfen Familiengerichte, welche Beziehungen, Bindungen und Wünsche das Kind hat. Auch die Frage, ob sich die Eltern in erzieherischer Hinsicht für das Modell überhaupt eignen, spielt eine Rolle.

Kooperation ist Vorausstezung

Da das Pendeln zwischen zwei festen Wohnsitzen Alltag für das Kind wird, müssen die Eltern deutlich intensiver miteinander kooperieren. Dabei ist ein Mindestmaß an Kooperationsfähigkeit zwischen den getrennten Eltern Voraussetzung. Auch sollten die Wohnungen der Eltern möglichst nahe beieinander liegen und Betreuungseinrichtungen gut erreichbar sein.

Spart keine Kosten

Häufig denken die Eltern, dass beim Wechselmodell die Unterhaltszahlungen an den Ex-Partner entfallen. Doch das ist ein Irrtum. Beide Elternteile müssen auch dann für den Kindesunterhalt aufkommen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern. Darunter fallen unter Umständen auch Mehrkosten, die das Wechselmodell mit sich bringt. Gegenüber dem besserverdienenden Elternteil kann das Kind seinen Unterhaltsanspruch durchsetzen.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltssuchdienst im Internet unter https://www.rak-sh.de/.

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Welche Details beim Vererben bei einer Patchwork Familie zu beachten sind, erfahren Sie im Blogbeitrag zum Thema.

Redaktion: AzetPR