Ein Ferienhaus in der Natur

Die Freude am Urlaub kann verblassen, wenn das Ferienhaus nicht die Erwartungen erfüllt. © Foto: Ralf Gosch_shutterstock.com

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Viele Erholungssuchende entscheiden sich für Urlaub im Ferienhaus. Die Freude verblasst jedoch schnell, wenn dort kaputte Möbel, Schmutz oder nicht funktionierende Anlagen auf die Reisenden warten.

Stornogebühr ist vertraglich festgelegt

Wer eine Buchung stornieren möchte, muss damit rechnen, dass meist eine Stornogebühr anfällt. Die Höhe ist vertraglich geregelt. Ersparte Aufwendungen muss der Vermieter jedoch von den Zahlungen abziehen. Kann das Haus oder die Ferienwohnung anderwärtig vermietet werden, darf der Vermieter nicht doppelt kassieren. Verträge mit Ferienhausbesitzern können auch nur mündlich abgeschlossen werden. Hat jedoch ein Reisebüro vermittelt, muss der Veranstalter dem Kunden spätestens nach Vertragsschluss eine schriftliche Reisebestätigung sowie einen Sicherungsschein, der den Reisenden beispielsweise bei Insolvenz des Reiseveranstalters schützt, übergeben.

Mängel müssen sofort mitgeteilt werden

Treten während der Reise im Ferienhaus Mängel auf, müssen diese dem Vermieter unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Verzögern, am besten schriftlich mit Nennung von Zeugen mitgeteilt werden. Mitreisende aus dem gleichen Ferienhaus scheiden als Zeugen aus, da sie zur Vertragspartei gehören. Werden die Mängel nicht sofort mitgeteilt, verlieren die Reisenden ihre Ansprüche auf Schadenersatz. Zugleich muss eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt werden. So hat der Vermieter die Möglichkeit, den Mangel zu beheben. Alternativ kann der Besitzer ein angemessenes Ersatzquartier anbieten.

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Unter Umständen kann der Reisepreis gesenkt werden

Sowohl bei privater als auch bei gewerblicher Vermietung kann der Reisepreis bei Mängeln gemindert werden. Sind die Mängel besonders gravierend, darf der Vertrag vorzeitig gekündigt werden. Um wie viel Prozent der Reisepreis bei Mängeln gemindert werden kann, können Betroffene der “Frankfurter Tabelle” entnehmen. Die dort aufgeführten Angaben sind jedoch nicht rechtsverbindlich. Letztlich entscheiden die Gerichte, wenn eine Einigung nicht zustande kommt.

Anspruch auf Schadensersatz möglich

Bei gewerblicher Vermietung besteht unter Umständen sogar ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Diese Ansprüche müssen aber nochmals nach Rückkehr aus dem Urlaub innerhalb einer Monatsfrist gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Kommt eine Einigung mit dem Veranstalter nicht zustande, müssen die Ansprüche vor Gericht durchgesetzt werden. Wurde der Vertrag mit einem Reisebüro oder Privatvermieter in Deutschland geschlossen, ist ein deutsches Gericht zuständig. Befindet sich der Vertragspartner im Ausland, muss nach ausländischem Recht geklagt werden.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte finden Sie über die Anwaltssuche der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer im Internet unter https://www.rak-sh.de/fuer-buerger/anwaltssuche/.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Anwältinnen und Anwälte und ihre Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen. Besuchen Sie auch die Facebook-Seite der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer.

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Redaktion: AzetPR