Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. In beliebten Urlaubsregionen ist es nichts Ungewöhnliches, dass Immobilienbesitzer ihr Ferienhaus oder ihre Ferienwohnung an Touristen vermieten. Dabei gibt es jedoch einige Regelungen zu beachten. Welche das sind, erfahren Immobilieneigentümer hier.
Teilungserklärung ist entscheidend
Wohnungseigentümer, die ihre Immobilie vermieten möchten, sollten zunächst einen Blick in die Teilungserklärung werfen. Untersagt diese die Vermietung nämlich nicht ausdrücklich, darf der Eigentümer die Unterkunft Gästen überlassen. Oft ist in Teilungserklärungen die Regelung üblich, dass Wohnungen nur zu Wohnzwecken und nur dauerhaft genutzt werden dürfen. Diese Regelung widerspricht der Vermietung nicht. Verbietet die Teilungserklärung die Vermietung nicht ausdrücklich, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft diese nicht durch einen Beschluss untersagen. Wenn die Gemeinde sich mit einer sogenannten Zweckentfremdungssatzung nicht ausdrücklich gegen Vermietungen ausgesprochen hat, steht der touristischen Nutzung der Unterkunft nichts im Wege.
Was bei Schäden bei Sturm und Hochwasser zu beachten ist, erfahren Sie hier.
Fallen Steuern an?
Wie jede private Vermietung muss auch die Vermietung einer Ferienwohnung dem Gewerbeamt angezeigt werden. Es hängt von verschiedenen Faktoren ab, ob die Vermietung steuerrechtlich als Gewerbe bewertet wird. Ist die Wohnung vollständig eingerichtet? Befindet sie sich in einer reinen Wohnanlage im Verbund mit anderen Ferienwohnungen? Erfolgt die Vermietung kurzfristig an wechselnde Mieter und ist eine hotelmäßige Rezeption mit ständig anwesendem Personal vorhanden? Lautet die Antwort auf diese Fragen Ja, sind Gewerbesteuern zu entrichten. Ob noch weitere Steuern wie etwa eine Zweitwohnungssteuer fällig werden, kommt auf den Einzelfall an.
Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte finden Sie über die Anwaltssuche der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer im Internet unter https://www.rak-sh.de/fuer-buerger/anwaltssuche/.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Anwältinnen und Anwälte und ihre Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen. Besuchen Sie auch die Facebook-Seite der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer.
Lesen Sie hier, wann Nachbarn den Zugang zum eigenen Grundstück verwehren können.
Redaktion: AzetPR