Ein Mann sitzt auf Küche und die Frau lehnt sich auf die Küche.

Kommt es nach langjähriger Ehe zu einer Scheidung, sollte ein gerechter Ausgleich sichergestellt werden. © Foto: lightwavemedia_shutterstock.com

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Jahrzehntelang haben sie miteinander gelebt, sie haben Kinder groß gezogen, sich den Traum vom eigenen Heim erfüllt – dann ist alles aus. Die Zahl der Ehepaare, die nach 25 oder mehr gemeinsamen Jahren getrennte Wege gehen, steigt stetig an. In diesen Fällen kann eine Scheidung den Einkommensschwächeren schlagartig in ernsthafte finanzielle Engpässe bringen. Eine neue Steuerklasse sowie der Eintritt ins Rentenalter führen mitunter zu verringerten Einkünften und nicht selten dazu, dass der Lebensunterhalt des Unterhaltsberechtigten nicht mehr sichergestellt ist.

Trennungsunterhalt

Für die Zeit ab der Trennung hat der einkommensschwächere Ehegatte solange Anspruch auf Trennungsunterhalt, bis die Scheidung rechtskräftig ist. Danach wird nachehelicher Unterhalt gezahlt. Wer vor der Trennung nicht gearbeitet hat, muss in der Regel im ersten Trennungsjahr ebenfalls nicht arbeiten. Er erhält Unterhalt vom Ex-Partner. Nach Ablauf des Trennungsjahres ist der Einkommensschwächere verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben – es sei denn, er ist aufgrund seines Alters oder Gesundheitszustandes eingeschränkt erwerbsfähig und auf dem Arbeitsmarkt chancenlos. Kaum noch Unterhalt nach rechtskräftiger Scheidung In den meisten Fällen muss nach einer rechtskräftigen Scheidung kein Unterhalt mehr gezahlt werden. Diejenigen, die während der Ehe Karriereeinbußen hinnehmen mussten, weil sie z. B. nicht berufstätig waren und sich um die Kinder gekümmert haben, können Unterhalt aufgrund von „ehebedingten“ Nachteilen beantragen. Aber auch auf diesen Unterhalt haben Betroffene meist nur für einen bestimmten Zeitraum Anspruch. Wie lange Unterhalt gezahlt wird, hängt auch von der Dauer der Ehe ab.

Die Familiengerichte beurteilen die Länge der Unterhaltspflicht sehr unterschiedlich. Um Lösungen zu finden, mit der beide Seiten gut leben können, sollten Scheidungswillige rechtzeitig einen Fachanwalt für Familienrecht konsultieren.

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Ausgleich des gemeinsamen Vermögens

Wer lange verheiratet war, hat in vielen Fällen ein Vermögen aufgebaut. Konnte ein Ehegatte sein Vermögen besonders vergrößern, wird die Differenz berechnet. Die Hälfte dieser Differenz muss dann an den benachteiligten Ehegatten ausgezahlt werden. Eine Auszahlung ist oft nur möglich, wenn vorher die gemeinsame Immobilie verkauft wird.

Achtung beim Verzicht auf Rentenansprüche

Neben Sach- und Vermögenswerten werden bei einer Scheidung auch Rentenansprüche zwischen dem Ehepaar geteilt. Die Eheleute können allerdings auf diesen Versorgungsausgleich verzichten und sich stattdessen darauf einigen, dass z. B. ein Ehegatte seine privaten Rentenansprüche behält und im Gegenzug dem anderen die ehemals gemeinsame Eigentumswohnung zum Alleineigentum überträgt. Doch gerade bei Ehen von langer Dauer besteht die Gefahr, dass durch den Verzicht auf den Versorgungsausgleich einer der Eheleute benachteiligt wird. Familiengerichte müssen deshalb prüfen, ob der Verzicht möglicherweise sittenwidrig ist.

Ende der Familienversicherung

Eine Scheidung wirkt sich auch auf die Krankenversicherung aus: Ab Rechtskraft der Scheidung endet die Familienversicherung. War ein Ehegatte vor der Scheidung nicht berufstätig und deshalb privat über die Familienversicherung abgesichert, kann er nach der Trennung nicht einfach in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, solange er nicht erwerbstätig ist. Gleiches gilt für Ehegatten von Beamten, die nach der Scheidung ihren Anspruch auf Beihilfeleistungen verlieren.

Schadensfreiheitsrabatt in der Autoversicherung

Häufig wird als Versicherungsnehmer in der Kfz-Police der Ehemann geführt. Eine eigene Autoversicherung, die die Ehefrau nach Trennung abschließen muss, ist teuer zu bezahlen, weil ihr Schadensfreiheitsjahre für den Rabatt fehlen. Wenn jedoch ausschließlich die Ehefrau den Pkw genutzt hat, ist der Ehemann verpflichtet, den Vorteil abzutreten.

Im Zweifelsfall sollten Betroffene einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zurate ziehen. Anwälte und Anwältinnen nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Online-Anwaltssuchdienst der Kammer.

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Unter Welchen Voraussetzungen eine einvernehmliche Scheidung möglich und sinnvoll ist, erfahren Sie in unserem Blogbeitrag zum Thema.

Redaktion: AzetPR