Rechtsanwaltskammer Koblenz. Für Pflegebedürftige, die mit einer Vollmacht nicht vorgesorgt haben, wird vom Amtsgericht ein Betreuer bestellt. Viele empfinden den Einsatz eines Betreuers als Entmündigung. Tatsächlich folgt das Betreuungsgericht jedoch meistens dem Vorschlag des Antragstellers, einen nahen Angehörigen wie den Ehepartner oder eines der erwachsenen Kinder zum Betreuer zu ernennen.