Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Viele Arbeitnehmer gehen neben ihrem Beruf einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Grundsätzlich dürfen sie dies nur in ihrer Freizeit tun. Für Helfer im Katastrophenschutz, Helfer des Technischen Hilfswerks und Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr gelten jedoch Ausnahmen.