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Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Kommt ein Angehöriger durch einen Unfall zu Tode, haben die Hinterbliebenen in den USA und in vielen Ländern Europas Anspruch auf Schmerzensgeld. Deutsche Angehörige, die ein Familienmitglied verloren haben, erhalten für ihren seelischen Kummer grundsätzlich keine Ausgleichszahlung. Nur in Ausnahmesituationen dürfen Betroffene auf eine Entschädigung hoffen.

Demnach stehen Angehörigen Ersatzansprüche dann zu, wenn sie in Folge des Verlusts selbst krank geworden sind. Allerdings muss die Gesundheitsschädigung pathologisch fassbar sein und deutlich über das hinausgehen, was Nahestehende als mittelbar Betroffene in derartigen Fällen erfahrungsgemäß erleiden. Ein Schock oder eine schwerwiegende psychische Beeinträchtigung rechtfertigen einen finanziellen Ausgleich. Dabei ist es gleichgültig, ob der Hinterbliebene den Tod oder die schwere Verletzung des Angehörigen selbst miterlebt oder nur eine Benachrichtigung von dessen Unfall erhalten hat.

Ein Schmerzensgeldanspruch steht nur nahen Angehörigen zu. Zu ihnen zählen auch Verlobte und Lebensgefährten. Verstirbt der verletzte Angehörige erst einige Zeit nach dem Unfall, hat er bis zu seinem Tode Anspruch auf Schmerzensgeld. Diese Entschädigung erben die Hinterbliebenen.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwalts­kammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rak-sh.de.

Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Der Anwalt und seine Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.

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Redaktion: www.azetpr.com