Rechtsanwaltskammer Koblenz. Das reformierte Bauvertragsrecht verfolgt die Ziele, den Verbraucher stärker zu schützen, Unternehmen liquide zu halten und die Interessen der Vertragspartner besser in Einklang zu bringen. Jedoch sollten Bauherren ihre Pflichten kennen und Fristen nicht verstreichen lassen.
Abschlagszahlungen auch bei Mängeln fällig
Bei Bauverträgen kann der Unternehmer vom Bauherrn eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der erbrachten Leistung verlangen. Dabei kommt es nicht mehr auf einen Wertzuwachs beim Bauherrn an. Tatsächlich sind Abschlagszahlungen nunmehr auch bei unwesentlichen Mängeln zu leisten. Hier kann der Bauherr lediglich einen angemessenen Teil des Abschlags einbehalten.
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Fiktive Abnahme
Früher galt ein Werk als fertig gestellt, wenn es ohne wesentliche Mängel errichtet wurde. Nach neuem Recht genügt es, wenn es im Wesentlichen abgearbeitet wurde. Nach Fertigstellung ist dem Bauherrn eine Frist zur Abnahme zu setzen. Rügt der Bauherr nicht wenigstens einen Mangel oder reagiert er nicht auf die gesetzte Frist, gilt das Werk als abgenommen. Darüber muss der Bauherr den Verbraucher schriftlich informieren.
Verweigert der Bauherr infolgedessen die Abnahme, kann der Unternehmer eine gemeinsame Zustandsfeststellung verlangen. Bleibt der Bauherr einem solchen Termin fern, kann der Unternehmer den Zustand einseitig feststellen. Bleiben offenkundige Mängel unerwähnt, vermutet man, dass diese erst nach der Zustandsfeststellung entstanden sind und der Bauherr diese zu vertreten hat.
Redaktion: AzetPR