
Erben und Vererben ist ein sensibles Thema. Klare Nachlassregelung verhindert Streit und sichert geordnete Verhältnisse. © Foto: Gajus_shutterstock.com
Scheswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Erben und Vererben gehören zu den sensibelsten Themen überhaupt. Aus Unsicherheit oder Angst, sich mit dem eigenen Tod zu beschäftigen, schieben viele Menschen die Nachlassregelung auf. Doch fehlende Vorsorge kann schwerwiegende Folgen haben, etwa langwierige Konflikte, die ganze Familien entzweien. Wer die typischen Fallstricke kennt, kann mit seinem Testament Streit vermeiden und das Erbe geordnet weitergeben.
1. Kein Testament aufsetzen
Nur rund ein Viertel der volljährigen Deutschen haben ihren „letzten Willen“ bisher schriftlich in einem Testament festgelegt, so das Deutsche Forum für Erbrecht in München. Gerade beim Erben und Vererben kommt es jedoch immer wieder zu kostspieligen Streitigkeiten, die bei selbstständigen Unternehmern sogar die Existenz gefährden können.
2. Kinder aus erster Ehe nicht berücksichtigen
Ein Ehegatte hat entweder ein nichteheliches Kind oder ein Kind aus erster Ehe, zu dem seit langer Zeit kein Kontakt besteht. Verstirbt der Ehegatte, ohne ein Testament zugunsten seines Ehepartners hinterlassen zu haben, so wird der Abkömmling Miterbe, mit dem sich der länger lebende Ehegatte auseinandersetzen muss.
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3. Patchworkfamilien ohne gemeinsame Kinder
Beide Eheleute verunglücken bei einem Autounfall und sterben nacheinander. Liegt kein Testament vor, sind nach der gesetzlichen Erbfolge zwei Erbfälle zu behandeln. Lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhält das Kind des zuerst Verstorbenen nur die Hälfte seines Vermögens. Das Kind des länger Lebenden erhält die andere Hälfte sowie das gesamte Vermögen seines Elternteils. Mit einem durchdachten Testament hätte sich diese Erbfolge vermeiden lassen.
4. Bei Schenkungen nicht an den Pflichtteil denken
Ein Ehepaar setzt sich testamentarisch gegenseitig zu Alleinerben ein. Das Kind erhält zu Lebzeiten eine größere Schenkung. Nach dem Tod des Schenkers verlangt das Kind seinen Pflichtteil. Der als Alleinerbe eingesetzte Ehegatte verweist auf die lebzeitige Schenkung. Das Pflichtteilsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt jedoch, dass sich der Pflichtteilsberechtigte nur den Wert der Schenkung auf seinen Pflichtteil anrechnen zu lassen hat, wenn dies zu Lebzeiten ausdrücklich im Zusammenhang mit der Schenkung bestimmt worden ist.
5. Keine Teilungsordnung bei Nachlassgegenständen
Befürchtet der Erblasser, dass sich die Erben bei der Teilung des Erbes nicht einigen können, kann er eine sogenannte Teilungsordnung bestimmen. Hierbei werden allen Erben einzelne Nachlassgegenstände zugeordnet. Erhält ein Erbe einen wertvolleren Gegenstand, als es der Erbquote entspricht, kann der Erblasser festlegen, dass der Erbe einen Wertausgleich aus seinem eigenen Vermögen an die Miterben zu zahlen hat. Will der Erblasser diesen Ausgleich nicht, kann er mit einem Vorausvermächtnis einen Nachlassgegenstand an eine bestimmte Person vererben, ohne dass ein Ausgleich vorgenommen wird.
6. Keinen Testamentvollstrecker bestimmen
Will der Erblasser seinen Nachlass mehreren Erben hinterlassen, sind unter den Erben minderjährige Kinder oder ist mit einer komplizierten Nachlassabwicklung zu rechnen, kann die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers Streitigkeiten vermeiden.
7. Unklare Formulierungen in Testamenten
Leider kommt es häufig zu Auslegungsstreitigkeiten bei unklaren Formulierungen im Testament. In so einem Fall muss ein Richter entscheiden.
8. Falsche Verwendung der Begriffe „Vorerbe“ und „Nacherbe“
Wenn Eheleute wünschen, dass zunächst der Längstlebende von ihnen Alleinerbe werden soll, der uneingeschränkt über das Erbe verfügen kann, und die gemeinsamen Kinder Erben des Längstlebenden, müssen sie sich gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben einsetzen. Häufig wird aber in einem Ehegattentestament verfügt, dass der länger lebende Ehegatte „Vorerbe“ und die Kinder „Nacherben“ sind. Dies hat dann die Folge, dass Verfügungen des länger lebenden Ehegatten ohne Zustimmung der Kinder nicht zulässig sind.
9. Wiederverheiratung eines verwitweten Ehegatten nicht bedenken
Ehegatten mit Kindern wollen in der Regel, dass nach dem beiderseitigen Ableben die gemeinsamen Kinder als Erben berufen werden. Häufig wird dabei nicht an eine Wiederverheiratung des verwitweten Ehegatten gedacht. Wenn dieser wieder heiratet, wird der neue Ehegatte gesetzlicher Erbe und pflichtteilsberechtigt. Wenn dies bei der Errichtung des Ehegattentestaments nicht bedacht wurde, kann der wiederverheiratete Ehegatte das mit dem verstorbenen Ehegatten errichtete Testament wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten anfechten, um einem neuen Ehepartner erbrechtliche Ansprüche zu verschaffen.
10. Formfehler im Testament
Häufig werden leider kleine Fehler mit großer Wirkung gemacht. So muss ein privatschriftliches Testament, das nicht vom Notar errichtet wird, handschriftlich geschrieben sein. Ein maschinell oder elektronisch erstelltes Testament ist unwirksam. Es gilt auch dann nicht, wenn der Erblasser selbst die Tastatur bedient hat. Ein gültiges Testament muss das vollständige Datum (Tag, Monat, Jahr) enthalten und den Ort, an dem es niedergeschrieben worden ist. Die Unterschrift soll den Vor- und Familiennamen enthalten.
11. Steuerliche Freibeträge nicht ausschöpfen
Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz gewährt dem Ehegatten des Erblassers einen Freibetrag von 500.000 Euro und jedem Abkömmling des Erblassers einen Freibetrag von 400.000 Euro. Mit einer geschickten Testamentsgestaltung und durch lebzeitige Zuwendungen können die Freibeträge ausgeschöpft werden. In zulässiger Weise kann man sie sogar mehrfach in Anspruch nehmen.
12. Frist zur Erbausschlagung missachten
Will der Erbe die Erbschaft ausschlagen, muss er dies innerhalb von sechs Wochen tun. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von der Erbschaft Kenntnis erlangt. Manchmal besteht der Nachlass nur aus Schulden. Dann beginnt die Frist erst mit der Kenntnis der Überschuldung. Die Ausschlagungserklärung muss beim Nachlassgericht oder vor einem Notar erfolgen.
Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte finden Sie über die Anwaltssuche der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer im Internet unter https://www.rak-sh.de/fuer-buerger/anwaltssuche/.
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Redaktion: AzetPR