In gedämmten Häusern kann es vermehrt zu Schimmelbefall kommen.
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Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Viele Häuser sind in den vergangenen Jahren saniert und gedämmt worden, um Heizkosten und die CO₂-Emissionen zu minimieren. Doch durch die Dämmung wird der Raumluftaustausch eingeschränkt. Energetisch sanierte Häuser haben deshalb häufig mit Schimmelbefall zu tun.

Schimmel: Wer hat Schuld?

Über die Frage, wer die Schimmelbildung zu verantworten hat, kommt es zwischen Mietern und Vermietern immer wieder zu Streit. Während der Mieter hinter dem Schaden einen Baumangel zu sehen glaubt, vermutet der Vermieter ein falsches Heiz- und Lüftungsverhalten. Was den Schimmel verursacht hat, kann letztendlich nur durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden. Ratsam ist die Durchführung eines gerichtlichen, selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 485 ff. ZPO. Dieses ist allerdings mit erheblichen Kosten verbunden.

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Schäden im Einvernehmen vorbeugen

Da Gutachter und Gerichte zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen kommen können, empfiehlt sich bei Streit wegen Schimmel eine gütliche Einigung. In vielen Fällen können Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbildungen schon dadurch vermieden werden, indem sich die Parteien einvernehmlich auf sehr einfach umzusetzende Methoden einigen, wie z. B. das leichte Abrücken der Möbel von den Wänden oder regelmäßiges Stoßlüften anstatt eines in Dauerkippstellung geöffneten Fensters. Sollten sich Vermieter und Mieter nicht einigen, muss der Vermieter beweisen, dass die Ursache des Schimmels nicht sein Verschulden ist.

Keine einheitliche Rechtsprechung bei falschem Lüften

Aber selbst, wenn ein vom Gericht bestellter Sachverständiger feststellt, die Ursache des Schimmels liegt im falschen Lüftungsverhalten, kann es zu unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen kommen, wie die folgenden zwei Urteile zeigen:

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 16.01.2015 entschieden, dass es einem Mieter zuzumuten ist, zur Schimmelvermeidung drei bis vier Mal täglich zu lüften (Az. 2-17 S 51/14). Im Gegensatz dazu entschied das Landgericht Aachen in seinem Urteil vom 02.07.2014, dass ein Mangel vorliegt, wenn der Mieter mehr als zwei Mal am Tag durchlüften muss (Az. 2 S 327/14).

Im Ernstfall sollten Betroffene einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zurate ziehen. Anwälte und Anwältinnen nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Online-Anwaltssuchdienst der Kammer.

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Stichwort Mängel: Was zu tun ist, wenn Sie als Bauherr nach der Abnahme Baumängel feststellen, erfahren Sie in unserem Blogbeitrag dazu.

Redaktion: AzetPR