Großmutter nimmt Umgangsrecht mit Enkeln wahr

Bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts steht das Kindeswohl stets an erster Stelle. © Foto: Nikoline Arms_Unsplash.com

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Trennt sich ein Elternpaar, ist das Thema Umgangsrecht der Kinder und mit den Kindern fast immer präsent. Es gilt der in § 1684 BGB verbriefte Grundsatz: Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Darüber hinaus haben auch Großeltern, Geschwister und enge Bezugspersonen ein Recht auf den Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.