Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Angesichts der wirtschaftlichen Unsicherheit während der Corona-Pandemie erhalten viele Arbeitnehmer nur befristete Arbeitsverträge. Grundsätzlich müssen Arbeitgeber eine solche Befristung sachlich begründen. Das gilt sowohl für kalendermäßige Verträge mit festem Enddatum als auch für zweckbefristete, wie im Falle einer Krankheitsvertretung. Ist eine Befristung nicht rechtswirksam, können befristete Verträge sogar zu unbefristeten werden. Dennoch gibt es Ausnahmen.