Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Tobende oder spielende Kinder können schnell einmal einen Schaden verursachen. Geht es dabei beispielsweise um die kaputte Fensterscheibe des Nachbarhauses, ist es keineswegs sicher, dass der Geschädigte eine Erstattung erhält. Denn weder Kinder noch Eltern haften uneingeschränkt.