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Rechtsanwaltskammer Koblenz. Technik kann versagen, daran ist nichts Außergewöhnliches. Das entschied der Europäische Gerichtshof zu der Frage, ob Fluggästen eine Entschädigung bei Verspätungen durch technisches Versagen zusteht. Ausgleichszahlungen bleiben Airlines demnach nur dann erspart, wenn „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen.