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Rechtsanwaltskammer Koblenz. Verträge sind schnell geschlossen, aber einen Vertrag zu kündigen, ist gar nicht so einfach. Betroffene sind auf der sicheren Seite, wenn sie folgende Punkte beachten:

Eine Frage der Form
Zwar können Verträge formfrei, also auch mündlich gekündigt werden. Allerdings ist es aus Beweisgründen immer ratsam, Kündigungen schriftlich zu formulieren. Bei einem Arbeitsvertrag endet das Arbeitsverhältnis nur bei einer schriftlichen Kündigung. Erklärungen per Email, Telefax oder Computerfax sind in diesem Fall ungültig. Emails erfüllen nur dann das Schriftformerfordernis, wenn ein Ausdruck der Email unterschrieben ist. Ist das elektronische Dokument mit einer sogenannten „qualifizierten elektronischen Signatur“ versehen und der Erklärungsempfänger damit einverstanden, ist auch die elektronische Form legitim.

Liegen dem Vertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde, ist seit dem 01.10.16 bereits die Textform ausreichend, das heißt: Kündigungen sind nun auch per Email und Fax wirksam. Allerdings gilt diese Regelung nur für Verträge, die ab dem 01.10.2016 geschlossen wurden.

Kleingedrucktes nicht wegwerfen
Den Vertragsparteien steht es grundsätzlich frei, die Kündigungsfristen zu gestalten. Ob es besondere Regelungen gibt, verrät ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es ist daher sinnvoll, das „Kleingedruckte“ so lange aufzubewahren, wie der Vertrag läuft. Bei Verträgen mit Unternehmen sind Privatpersonen durch die gesetzlichen Kündigungsfristen geschützt, wenn das Unternehmen diese in ihren Vereinbarungen zu deren Nachteil geändert hat.

Fristen und Vertragsverlängerungen
Die Laufzeit von Dauerschuldverhältnissen, wie Handy-, Zeitschriften-, Stromlieferungs- oder Fitnessverträgen mit ständig widerkehrenden Leistungen beträgt maximal 24 Monate. Eine stillschweigende Verlängerung ohne Kündigung gilt maximal für zwölf weitere Monate. Kündigungsfristen dürfen den Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten.

Die Kündigungsfrist bei Arbeitsverträgen hängt von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab und kann grundsätzlich mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder Ende des Kalendermonats gekündigt werden. Bei einer Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers von zwei Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist auf einen Monat zum Ende des Kalendermonats und bei Betriebszugehörigkeiten von fünf, acht, zehn, zwölf, 15 und 20 Jahren jeweils um einen Monat. Abweichende Regelungen in Tarifverträgen gehen dem Arbeitsvertrag vor.

Für Mieter beträgt die Kündigungsfrist unabhängig von der Mietdauer drei Monate. Besteht das Mietverhältnis länger als fünf Jahre, verlängert sich die Kündigungsfrist für den Vermieter auf sechs Monate und bei mehr als acht Jahren auf neun Monate.

Fristlos kündigen
Liegt ein sogenannter wichtiger Grund vor und ist somit eine Weiterführung des Vertrages unter Abwägung aller Umstände unzumutbar, können alle Vertragsarten außerordentlich gekündigt werden. Es gibt einzelne Sonderregelungen, die bestimmte Gründe für eine fristlose Kündigung benennen.

Ein kurzer Brief
Eine Kündigung muss nicht begründet werden, es sei denn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Tarifverträge schreiben dies vor. Ist dies nicht der Fall, ist es ausreichend zu formulieren:

„Hiermit kündige ich den bestehenden Vertrag außerordentlich/ordentlich zum … (Beendigungszeitpunkt entsprechend der Kündigungsfrist), hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“.

Fehlt der Zusatz „hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ und ist die Kündigung aufgrund nicht eingehaltener Frist unwirksam, verlängert sich der Vertrag. Eine neue Kündigung müsste ausgesprochen werden. Sobald die Kündigung dem Vertragspartner zugestellt wurde, ist sie wirksam. Ist keine besondere Form der Zustellung vorgeschrieben, reicht eine Kündigung mit einfachem Brief per Einwurf-Einschreiben.

Standhaft bleiben
Sollte der Vertragspartner die Kündigung nicht anerkennen und auf seine Forderungen weiterhin bestehen, gilt es abzuwarten, ob der Vertragspartner seine Forderung gerichtlich geltend macht. Oftmals werden Ansprüche, obwohl außergerichtlich geltend gemacht, nicht gerichtlich eingeklagt. Der Nachteil dieser Vorgehensweise ist jedoch, dass gegebenenfalls größere Forderungen auflaufen und Betroffene ohne Rechtsschutzversicherung mit einem entsprechenden Kostenrisiko im Prozess belastet sind. Die kostengünstigere Möglichkeit ist, die unberechtigten Forderungen über einen Rechtsanwalt klären zu lassen. Falls dies nicht gelingt, kann immer noch ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden. Besteht nämlich ein Vertragsverhältnis nicht, können die offenen Zahlungen auch nicht gefordert werden.

Im Zweifelsfall sollten Betroffene einen Anwalt aufsuchen. Fachanwälte und Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rakko.de.

Die Rechtsanwaltskammer Koblenz vertritt die Rechts­anwälte der Landgerichtsbezirke Bad Kreuz­nach, Koblenz, Mainz und Trier.

Rechtsanwälte schützen als unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ihre Mandanten vor Rechtsverlusten und begleiten sie rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend. Sie bewahren ihre Mandanten vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden und sichern die Mandanten vor verfassungswidrigen Beeinträchtigungen und vor staatlicher Machtüberschreitung.

Rechtsanwälte haben strenge berufsrechtliche Regelungen zu beachten wie z.B. die Verschwiegenheitsverpflichtung. Sie dürfen das Vertrauen der Mandanten nicht durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.

Redaktion: www.azetpr.com