Wer die Vermittlung einer Wohnung in Auftrag gibt, muss die Maklercourtage bezahlen.
Wohnungssuchende haben es oft nicht leicht, ein geeignetes
Objekt zu finden. ©fizkes_shutterstock.com

Rechtsanwaltskammer Koblenz. Die Suche nach einer passenden Wohnung kann eine echte Herausforderung sein. Deshalb nehmen auch in Zeiten von Online-Portalen viele Menschen die Dienste eines Immobilienmaklers in Anspruch. Hier gilt das sogenannte Bestellerprinzip: Bei der Vermittlung von Immobilien muss derjenige, der die Vermittlung in Auftrag gibt, den Makler bezahlen. Die Rechtsanwaltskammer Koblenz stellt fest: „Der Normalfall ist heute, dass der Vermieter die Maklercourtage zahlt.“