Vater liest seiner Tochter etwas vor

Auch gegen den Willen der Mutter können Väter nach einer Trennung sowohl die Mitsorge als auch das alleinige Sorgerecht beantragen. © Foto: Monkey Business Images_shutterstock.com

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Auch gegen den Willen der Kindesmutter haben ledige Väter das Recht, nach einer Trennung sowohl das gemeinsame als auch das alleinige Sorgerecht zu beantragen. Was dabei zu beachten ist, erfahren Sie im folgenden Blogbeitrag.

Vater kann Antrag auf Mitsorge stellen

Die gemeinsame elterliche Sorge kann dadurch erreicht werden, dass beide Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt abgeben. Ist die leibliche Mutter dazu nicht bereit, kann der Vater beim Familiengericht einen Antrag auf die Einräumung des Mitsorgerechts stellen. Der Antrag kann mit einem formlosen Schreiben per Post an das Gericht geschickt werden. Betroffene können auch einen Termin für ein persönliches Gespräch beim Gericht vereinbaren. Dort wird der Antrag auf Mitsorge protokolliert.

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Rechtlicher Beistand bei Widerstand

Das Familiengericht muss dem Antrag stattgeben, es sei denn, die gemeinsame Sorge widerspricht dem Kindeswohl. Dies muss jedoch durch die Mutter geltend gemacht werden. Schweigt sie zu dem Antrag des Vaters, wird vermutet, dass die gemeinsame Sorge eine gute Lösung für das Kind ist und das Gericht entscheidet in diesem Sinne ohne Anhörung des Jugendamtes. Ist mit erheblichem Widerstand der Mutter gegen die Mitsorge des Vaters zu rechnen, sollte frühzeitig die Unterstützung eines Anwalts in Anspruch genommen werden, um den Streit nicht eskalieren zu lassen.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte finden Sie über die Anwaltssuche der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer im Internet unter https://www.rak-sh.de/fuer-buerger/anwaltssuche/.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Anwältinnen und Anwälte und ihre Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.

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Redaktion: AzetPR