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Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Man fühlt sich im Recht, kann sich einen Gerichtsprozess aus eigenen Mitteln aber nicht leisten. So geht es vielen Menschen mit geringem Einkommen. In Deutschland soll aber niemand aus finanziellen Gründen gezwungen sein, auf die Wahrnehmung seiner Rechte zu verzichten. Deshalb gewährt der Staat Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe und übernimmt die Kosten für die außergerichtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Wer nicht die finanziellen Möglichkeiten hat, um in einer zivilrechtlichen – dazu gehören auch familienrechtliche Streitfälle – arbeitsrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Angelegenheit einen Prozess zu führen, kann Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe beantragen. Wenn man Sozialleistungen in Form von „Hartz-IV“ bezieht, kann man in aller Regel problemlos nachweisen, dass man die Kosten nicht selbst tragen kann. Aber auch bei Personen mit regelmäßigem Einkommen können die Voraussetzungen erfüllt sein. Rechtsanwälte stehen vor der Herausforderung, einen möglichen Anspruch auch bei Mandanten zu erkennen, die sich nicht zu ihren Vermögensverhältnissen äußern. Um einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu haben, darf ein Freibetrag von 2600 Euro an Geldvermögen nicht überschritten werden. Eine verbindliche Aussage, ob die Unterstützung gewährt werden kann, kann eine Kanzlei nicht abgeben. Die genaue Berechnung führt nur das für den Rechtsstreit zuständige Gericht durch. Ihm ist der Antrag mündlich oder schriftlich durch amtliche Vordrucke für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen.
Die Klage darf außerdem nicht mutwillig sein. Das bedeutet, dass eine nicht hilfsbedürftige Person ihre Rechte normalerweise ebenso verfolgen würde. Darüber hinaus muss das Gericht zu der Ansicht kommen, dass die beabsichtigte Klage eine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Rechtsanwälte wissen, wie sich dies im Antrag untermauern lässt. Daher stellen sie gewöhnlich den Antrag für den Mandanten. Möchte man als Kläger kein Kostenrisiko eingehen und das Verfahren nur führen, wenn Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, kann der Anwalt dies im Antrag vermerken. Geht das Bewilligungsverfahren positiv aus, übernimmt der Staat die Gerichtskosten und die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt, nicht aber die Kosten für den gegnerischen Anwalt im Falle einer Niederlage.
Das Gericht überprüft in einem Zeitraum von 48 Monaten nach rechtskräftiger Entscheidung, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen seit Bewilligung der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe noch vorliegen. Den Berechtigten treffen in diesem Zeitraum eigene Auskunftspflichten gegenüber dem Gericht. Er muss beispielsweise eine Einkommensänderung von 100 Euro brutto zu seinen Gunsten dem Gericht unaufgefordert anzeigen bzw. den Wegfall von berücksichtigten Verbindlichkeiten in Höhe von 50 Euro. Darüber hinaus ist jeder Wohnsitzwechsel anzuzeigen. Versäumt der Berechtigte diese Verpflichtung und stellt sich das im Rahmen einer Überprüfung durch das Gericht heraus, wird die Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe wiederrufen. Der vormals Berechtigte muss das die gesamten angefallenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten bezahlen.
Neben der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe können hilfsbedürftige Rechtssuchende auch die sogenannte Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Sie wird zusätzlich für eine einfache Beratung, nicht Vertretung auch in strafrechtlichen Angelegenheiten gewährt. Der Staat übernimmt dann die Beratungsgebühr oder Gebühr für das außergerichtliche Tätigwerden des Rechtsanwalts. Wie bei der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe muss nachgewiesen werden, dass man nicht dazu in der Lage ist, die Kosten für die Beratung selbst zu tragen. Beratungshilfe wird nur Personen gewährt, die keine andere Möglichkeit haben, sich beraten zu lassen. Jemand, der über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, kann sie beispielsweise nicht beantragen. Wie die Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe darf die Beratungshilfe nicht mutwillig in Anspruch genommen werden.
Der Beratungshilfeantrag wird beim für den Antragsteller zuständigen Amtsgericht gestellt. Dort erhält der Berechtigte einen Beratungshilfeschein. Damit kann er einen Rechtsanwalt seiner Wahl aufsuchen und schuldet dann lediglich die Selbstbeteiligung in Höhe von 15 Euro. Wird der Ratsuchende durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts wieder leistungsfähig, kann der Rechtsanwalt die vollen gesetzlichen Gebühren nach Hinweis beanspruchen, sofern er gegenüber der Landeskasse noch nicht angerechnet hat. In engen Ausnahmefällen kann der Rechtsanwalt für den Rechtssuchenden Beratungshilfe beantragen. Um das Risiko für den Rechtssuchenden so gering wie möglich zu halten, sollte vor Beauftragung eines Rechtsanwalts der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden.
Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rak-sh.de.
Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Der Anwalt und seine Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.
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Redaktion: www.azetpr.com