Auch wenn es Liebe auf den ersten Blick ist, sollte ein Pferd vor dem Kauf unbedingt genau untersucht werden.
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Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Ein Pferdekauf per Handschlag? Theoretisch ist das möglich. Doch tauchen Mängel nach dem Kauf auf, steht der Käufer vor einem kaum lösbaren Beweisproblem. Pferdekäufer sollten den Kauf gut vorbereiten und sich umfangreich absichern. Auf fachmännischen Rat sollten die Tierliebhaber nicht verzichten.

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Augen auf bei Privatkäufen

Ein Pferd ist rechtlich keine Sache, sondern ein Lebewesen mit besonderen Rechten. Dennoch fällt das Tier unter die Vorschriften der Sachmängelgewährleistung. Im Gegensatz zum Händler kann ein Privatverkäufer diese Gewährleistung allerdings vertraglich vollständig ausschließen. Für den Käufer bedeutet das: Hatte das Pferd bei der Übergabe einen Mangel, kann dieser bei einem Privatkauf nicht mehr von Kauf zurücktreten. Allerdings gilt das nur, wenn der Haftungsausschluss wirksam vereinbart worden ist: „Gekauft wie besehen“ schließt nur die Haftung für sichtbare Mängel aus, nicht aber die Haftung für einen versteckten Mangel, wie einen Röntgenbefund am Bein, der später eine Lahmheit auslösen kann.

Recht auf makelloses Tier

Kann der Mangel behoben, das heißt durch einen Arzt therapiert werden, muss dem Verkäufer Gelegenheit zur „Nachbesserung“ gegeben werden. Das gilt gleichermaßen für Händler und Privatpersonen. Alternativ kann der Käufer die „Nachlieferung“ eines gleichartigen Pferdes als Ersatz fordern. Erst wenn der Verkäufer dem nicht nachkommt, kann der Käufer seinen Kauf rückgängig machen. Die andere Möglichkeit ist, das Pferd zu behalten und den Kaufpreis zu mindern sowie Schadensersatz zu fordern. Achtung: Um sich der Gewährleistungspflicht zu entziehen, schieben Händler immer wieder Privatleute als Strohmänner vor. Ein Pferdekaufvertrag sollte vorab stets von einem Rechtsanwalt geprüft werden.

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Redaktion: AzetPR