Person liest Messengernachricht

Kündigungen von Arbeitsverhältnissen können nicht per Messenger erfolgen. (Foto von Andrej Lišakov auf Unsplash)

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Instant-Messaging-Dienste wie WhatsApp sind nützliche Tools für eine unkomplizierte und zügige Kommunikation – auch im beruflichen Alltag. Dennoch ist Vorsicht geboten: Für bestimmte Anliegen sind sie ungeeignet. So ist etwa die Kündigung eines Arbeitsvertrags über das Smartphone rechtlich unwirksam. Das betrifft sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer und schließt beispielsweise auch Kündigungen per SMS oder E-Mail ein. Auch wenn das Arbeitsverhältnis grundsätzlich weiterbesteht, sollten betroffene Beschäftigte in jedem Fall aktiv werden.