
Während der Probezeit unterliegen schwangere Mitarbeiterinnen einem besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. © Foto: Monika Balciuniene_pexels.com
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Treten Arbeitnehmende eine neue Stelle an, vereinbaren sie im Arbeitsvertrag oft eine Probezeit mit dem Arbeitgeber. Diese darf maximal sechs Monate dauern und sieht für beide Seiten häufig eine zweiwöchige Kündigungsfrist ohne Angabe von Gründen vor. Hiervon ausgenommen sind Schwangere: Mitarbeiterinnen, die ein Kind erwarten, sind sogar während der Probezeit besonders vor einer Kündigung geschützt. Voraussetzung ist, dass die Schwangerschaft bereits vor der Kündigung bestanden hat. Dann ist eine Entlassung nur in schwerwiegenden Ausnahmefällen möglich.