Auf einem Tisch liegen Münzen, Rechnungen und ein Sparschwein.

Heirat bedeutet nicht, für die Schulden des Partners mithaften zu müssen. ©Foto: Dziana Hasanbekava_pexels.com

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Viele Heiratswillige denken, dass sie nach der Eheschließung für bestehende oder künftige Schulden des jeweils anderen mithaften müssen. Das ist ein hartnäckiger Irrglaube. Allein die Tatsache, dass der Schuldner verheiratet ist, führt nicht zu einer Mithaftung des Ehepartners. Für die Schulden des Ehegatten bürgt der Betroffene nur, wenn er sich ausdrücklich dazu verpflichtet. Den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu Gunsten einer Gütertrennung deshalb abzuändern, ist häufig die falsche Alternative. Die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer erklärt, wann ein Ehepartner für welche Schulden persönlich einstehen muss.