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Vertrag wird unterschrieben

Monat: April 2017

Entschädigung bei Internetausfall


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Rechtsanwaltskammer Koblenz. Wenn das Internet langfristig ausfällt, ist das für Geschäftspersonen wie für Privatleute gleichermaßen ärgerlich. Bietet der Internetanbieter dem Nutzer keine Alternative an, haben Betroffene Anspruch auf Schadensersatz.

Mediation im Familienrecht: Bei Trennung neue Wege gehen

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Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Geht eine Ehe in die Brüche, möchte keiner von beiden, dass die Scheidung von langwierigen Auseinandersetzungen begleitet wird. Und dennoch steht am Ende einer Beziehung manchmal ein erbitterter Konflikt. Viele Paare glauben, dass die einzige Alternative der Gang vors Gericht ist. Im Sinne beider ist das meist nicht, vor allem nicht, wenn es gemeinsame Kinder gibt. Doch die Trennenden haben die Wahl. Immer mehr scheidungswillige Paare entdecken die Mediation als außergerichtliche Streitschlichtung für sich. Auf der Meditionsveranstaltung im Kieler Haus des Sports erläutern drei Anwaltsmediatorinnen, warum sich eine Mediation lohnt.

Krankenkasse zahlt Haushaltshilfe


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Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Wer krank ist und sich stationär im Krankenhaus oder in einer Kurmaßnahme befindet, denkt in erster Linie daran, schnell wieder gesund zu werden. Doch während der Abwesenheit muss auch der Haushalt weitergeführt werden. Gibt es dort ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind, das auf Hilfe angewiesen ist, finanzieren die gesetzlichen Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen eine Haushaltshilfe. Wichtig ist, dass die Haushaltshilfe nicht vom Arzt verordnet wird, sondern der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen Antrag stellen muss. Er sollte bei dieser Gelegenheit einen Blick in die Satzung seiner Krankenkasse werfen. Dort sind Regelungen darüber zu finden, ob auch noch unter weniger strengen Voraussetzungen eine Haushaltshilfe gewährt wird.

Pflegereform: Selbstständigkeit wird zum Kriterium


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Rechtsanwaltskammer Koblenz. Ob jemand pflegebedürftig ist und Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat, wurde bisher daran gemessen, wie hoch der Pflegeaufwand, gemessen in Minuten, ist. Ab 2017 gilt etwas anderes: Pflegebedarf hängt nun davon ab, wie selbstständig der Betroffene seinen Alltag bewältigt. Im Fokus steht nicht mehr der zeitliche Aufwand der Pflegeperson, sondern der Pflegebedürftige an sich. Für alle, die schon vor 2017 Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten haben, gibt es einen Bestandsschutz.

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