Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. „Geschenkt ist geschenkt, wieder holen ist gestohlen“, so heißt im Volksmund eine Rechtsansicht. Ganz grob betrachtet ist auch etwas Wahres dran. Doch gibt es auch Situationen, in denen der Schenker seine großzügige Schenkung zurückfordern kann.