Ein Auszubildender im Anzug

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Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Schon wieder ein befristeter Vertrag – darf das denn sein? Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber Arbeitsverträge nur unter zwei Voraussetzungen befristen: Zum einen ist eine Befristung rechtens, wenn ein Sachgrund vorliegt, das heißt die Befristung erfolgt, weil der Arbeitnehmer z. B. einen Mitarbeiter vertreten soll, der aktuell im Erziehungsurlaub ist. Liegt ein solcher Sachgrund vor, ist die Befristung auch für einen längeren Zeitraum als zwei Jahre möglich.

Zum anderen kann ein befristeter Arbeitsvertrag auch ohne Sachgrund vereinbart werden, wenn die Beschäftigung auf maximal zwei Jahre begrenzt ist und der Arbeitnehmer nicht schon vorher für das Unternehmen tätig war. Werden diese Grundsätze nicht beachtet und trotzdem ein Arbeitsverhältnis auf Zeit geschlossen, so geht dieses automatisch in ein unbefristetes über.

Auszubildende, die nach ihrer Lehrzeit mit einem befristeten Arbeitsvertrag übernommen werden, können sich allerdings nicht darauf berufen, dass das befristete Arbeitsverhältnis als ein unbefristetes anzusehen ist, weil sie schon im Unternehmen tätig waren. Denn ein Ausbildungsverhältnis ist nicht mit einem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen, erklärt der Gesetzgeber.

Ob eine Befristung im jeweiligen Fall unwirksam ist und die Festanstellung damit nicht weit entfernt, sollte man mit dem Rechtsanwalt seines Vertrauens klären. Fachanwälte und Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwalts­kammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rak-sh.de.

Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Der Anwalt und seine Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.

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Redaktion: www.azetpr.com