Wer eine Vorsorgevollmacht aufsetzt, sollte sich im Vorfeld umfassende Gedanken machen.
Es es sinnvoll, eine jüngere Person mit der Vorsorgevollmacht
zu betrauen. ©Olena Yakobchuk_shutterstock.com

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Rechtsanwaltskammer Koblenz. Wer eine Vorsorgevollmacht aufsetzen möchte, kann mehrere Personen – z. B. den Ehegatten und die Kinder – gleichberechtigt nebeneinander bevollmächtigen. Einen Bevollmächtigten aus der nachfolgenden Generation zu wählen, erweist sich vor allem dann als sinnvoll, wenn der Betroffene selbst wie auch der Ehepartner älter sind. Außerdem können bei einem Unfall beide Ehegatten gleichzeitig handlungsunfähig werden.

Zeitlich nicht begrenzen

Befinden sich Immobilien im Vermögen, sollte der Vollmachtgeber die Vollmacht bei einem Notar beurkunden lassen. Außerdem ist es ausdrücklich empfehlenswert anzuordnen, dass die Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gelten soll. Ist der Bevollmächtigte auch der (Mit-)Erbe des Vollmachtgebers, hat er die Möglichkeit, bereits die dringendsten Angelegenheiten nach dessen Tod zu regeln.

Widerruf jederzeit möglich

Falls man der bevollmächtigten Person nicht mehr vertraut, kann die Vollmacht widerrufen werden. Auch Erben können eine Vorsorgevollmacht des Verstorbenen widerrufen. Der Widerruf kann formlos – also sogar mündlich – erfolgen. Wichtig ist aber, dass sich der Betroffene das Vollmachtexemplar, das dem Bevollmächtigten ausgehändigt wurde, zurückgeben lässt. Sollte ein Bevollmächtigter erkennbar nicht zum Wohle des Vollmachtgebers handeln, besteht die Möglichkeit, einen Kontrollbetreuer einsetzen zu lassen.

Die Rechtsanwaltskammer Koblenz vertritt die Rechts­anwälte der Landgerichtsbezirke Bad Kreuz­nach, Koblenz, Mainz und Trier.

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Redaktion: www.azetpr.com