Terminkalender

Falls Patienten vergessen, einen Arzttermin abzusagen, können sie im Einzelfall zur Kasse gebeten werden. Darum: Lieber absagen, wenn man verhindert ist. ©Foto: pixabay_pexels.com

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Viele kennen die Aushänge in den Praxen, die darauf hinweisen, dass ein nicht wahrgenommener Arzttermin in Rechnung gestellt werden kann. Ermahnungen dieser Art führen jedoch nicht immer zu einem Schadensersatzanspruch des Arztes. Ob terminsäumige Patienten zahlen müssen, entscheidet der Einzelfall.

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Jeder Fall ist unterschiedlich

Zwar haben sich bisher zahlreiche deutsche Gerichte mit dem Ausfallhonoraranspruch von Ärzten und Zahnärzten beschäftigt, eine einheitliche Rechtsprechung existiert bislang aber nicht. Teilweise werden Schadensersatz- oder Ausfallhonoraransprüche des Arztes mit der Begründung abgelehnt, dass Terminabsprachen nur dem geregelten Praxisablauf dienen. Zudem könne der Behandlungsvertrag als „Dienstvertrag“ jederzeit gekündigt werden, wobei bereits das bloße Nichterscheinen eines Patienten als eine solche Kündigung gewertet wird. Entgangene Einnahmen müsse der Patient durch sein jähes Fernbleiben nicht ersetzen.

Verpasster Arzttermin: Schwänzer sind in der Pflicht

Andere Urteile rechtfertigen einen Ausfallhonoraranspruch der Ärzte in Einzelfällen damit, dass die Vereinbarung eines festen OP-Termins nicht nur einem zeitgemäßen Behandlungsablauf dient, sondern letztlich auch dem Interesse des Patienten entspricht.  Dieser Anspruch besteht in der Regel aber nur unter engen Voraussetzungen, nämlich dann, wenn es sich um einen fest vereinbarten Termin handelt, wenn die Praxis des Arztes keine Durchlauftermine vergibt, sondern eine Bestellpraxis mit zeitintensiven „Exklusiv-Terminen“ betreibt, wenn der Patient dem Termin unentschuldigt fernbleibt oder wenn er diesen nicht rechtzeitig absagt. Zu beachten ist auch, ob der Termin anderweitig vergeben werden konnte, ob der Patient möglichst schriftlich über die Konsequenzen eines verpassten Behandlungstermins informiert worden ist und ob schließlich von einem „Verschulden“ des Patienten ausgegangen werden kann.

Wie hoch sind die Kosten?

Zum Teil kann dem Patienten der Betrag in Rechnung gestellt werden, den der Arzt aufgrund der Behandlung hätte berechnen können. Davon müssen jedoch ersparte Aufwendungen und anderweitig erzielte Einnahmen des Arztes abgezogen werden. Teilweise wird Ärzten auch eine doppelte Verweilgebühr nach Nr. 56 GOÄ (1,8-facher Satz) zuerkannt. Ist in einer Terminvereinbarung eine Pauschale vereinbart worden, können Ärzte auch diese geltend machen – dies allerdings nur, wenn die Höhe angemessen ist.

Dabei finden sich in Terminvereinbarungen auch häufig Hinweise zur „Rechtzeitigkeit“ einer Terminabsage. Solche Fristen, z. B. 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin, sind rechtmäßig, solange sie nicht in zeitlicher Hinsicht zu weit vorgreifen und dadurch den Patienten unverhältnismäßig belasten.

Um als Patient der Gefahr zu entgehen, für eine nicht wahrgenommene Behandlung bezahlen zu müssen, sollte ein vereinbarter Termin immer rechtzeitig abgesagt werden – vor allem, da die unklare Rechtslage dem Patienten keine Garantie für die Folgen seines Fehlbleibens gibt.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltssuchdienst im Internet unter https://www.rak-sh.de/.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Anwältinnen und Anwälte und ihre Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen. Besuchen Sie auch die Facebook-Seite der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer.

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Redaktion: AzetPR