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Rechtsanwaltskammer Koblenz. Wer ein eigenes Haus baut, hat meist ein genau kalkuliertes Budget. Unvorhergesehene Kosten können eine Finanzierung ins Wanken bringen oder den Bauherren vor große Probleme stellen. Besonders ärgerlich sind Ausgaben, die als Vorleistung erbracht werden mussten, ohne dass die vereinbarten Leistungen dann erfüllt worden sind. Doch in den vielen Fällen können diese Honorare zurückgefordert werden. Hat z. B. ein Architekt nur mangelhafte Planungsarbeiten erbracht, die zur Folge hatten, dass die Baugenehmigung nicht erteilt worden ist, so kann das bereits gezahlte Honorar zurückgefordert werden.

Zur Durchsetzung seines Anspruches muss der Bauherr ein Schreiben an den Architekten aufsetzen, in dem er eine Frist zur Rückzahlung des Honorars bestimmt. Gleichzeitig müssen in diesem Schreiben die Gründe für die Rückforderung schlüssig erläutert werden. Die Zustellung sollte per Einschreiben mit Rückschein erfolgen. So kann der Bauherr ganz sicher sein, dass das Schreiben beim Architekten auch wirklich eingegangen ist.  Es besteht auch die Möglichkeit, das Schreiben zusammen mit einem Zeugen im Büro des Architekten abzugeben. Ist die Frist zur Rückzahlung des Architektenhonorars abgelaufen, sollte ein Anwalt zur Durchsetzung der rechtlichen Ansprüche beauftragt werden.

Ein Architektenhonorar kann auch dann zurückgefordert werden, wenn der Architekt die zulässigen Höchstwerte nach der Gebührenordnung für Architekten (HOAI) überschritten hat.

Häufig wird zwischen Architekt und Bauherr ein Honorar vereinbart, bei dem der Bauherr mehrere Abschlagszahlungen leistet. Wurde die Zusammenarbeit aufgrund fehlerhafter Planungen oder mangelnder Baubegleitung beendet, ergeben sich auch für diesen Fall Rückzahlungsansprüche für den Bauherrn.

Grundsätzlich müssen die Ansprüche innerhalb einer dreijährigen Verjährungsfrist geltend gemacht werden. Diese beginnt mit dem Moment, in dem der Bauherr den Fehler erkannt hat.

Die Gerichte streiten nun häufig darüber, wann der Bauherr als Laie hätte erkennen müssen, dass eine Architektenrechnung überhöhte Forderungen aufweist oder dass eine Planung unzureichend war. Je nachdem, ob dem Bauherren eine „grob fahrlässige Unkenntnis“ vorgeworfen werden kann oder nicht, kann es sein, dass eine Verjährungsfrist schon mit dem Bezahlen der Rechnung beginnt.

Wer keine bösen Überraschungen erleben will, sollte den Architektenvertrag und die Regelungen zum Honorar vor dem Unterzeichnen durch einen Rechtanwalt, der sich im Bau- und Architektenrecht auskennt, überprüfen lassen.

Im Zweifelsfall sollten Betroffene einen Anwalt aufsuchen. Fachanwälte und Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rakko.de.

Die Rechtsanwaltskammer Koblenz vertritt die Rechts­anwälte der Landgerichtsbezirke Bad Kreuz­nach, Koblenz, Mainz und Trier.

Rechtsanwälte schützen als unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ihre Mandanten vor Rechtsverlusten und begleiten sie rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend. Sie bewahren ihre Mandanten vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden und sichern die Mandanten vor verfassungswidrigen Beeinträchtigungen und vor staatlicher Machtüberschreitung.

Rechtsanwälte haben strenge berufsrechtliche Regelungen zu beachten wie z.B. die Verschwiegenheitsverpflichtung. Sie dürfen das Vertrauen der Mandanten nicht durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.

Redaktion: www.azetpr.com