Statue auf einem Friedhof

Nach einem Todesfall müssen die Erben zahlreiche Formalitäten bewältigen und oft in kurzer Zeit wichtige Entscheidungen treffen. © Foto: Radoslow Maciejeweski _shutterstock.com

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Wenn eine nahestehende Person stirbt, ist das ein schmerzhafter Schlag für die Angehörigen. Neben dem Schock und der Trauer sind im Regelfall viele Formalitäten zu bewältigen und wichtige Entscheidungen zu treffen.

Gericht eröffnet Testamente

Falls ein Testament vorgefunden wird, muss dieses beim Gericht eingereicht werden. Dort wird das Testament eröffnet und allen darin Beteiligten zugestellt. Hat der Erblasser ein Testament beim Nachlassgericht hinterlegt, informiert dieses alle Erben über die Testamentseröffnung. Auch enterbte Personen, sofern sie dem Gericht bekannt sind, erhalten eine beglaubigte Abschrift des Testaments. Niemand ist verpflichtet, das Erbe anzunehmen. Alle Erbberechtigten können das Erbe innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach der Testamentseröffnung ausschlagen.

Erben müssen Nachweis erbringen

Sollte kein Testament vorliegen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Um die Erben zu identifizieren, muss ein Nachweis der Erbfolge durch die Sterbeurkunde des Erblassers, die Heiratsurkunde bei Ehegatten oder die Geburtsurkunde bei Nachkommen erfolgen. Anschließend kann beim Notar oder Nachlassgericht ein Erbschein beantragt werden. Unter Umständen ist ein Erbschein auch bei handschriftlichen oder notariellen Testamenten erforderlich, wenn die Erbfolge nicht eindeutig geregelt ist.

Vollmacht über den Tod hinaus

Sollte der Verstorbene eine Bankvollmacht oder Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus erteilt haben, darf der Bevollmächtigte dessen Geschäfte fortführen, Verträge kündigen oder Arbeitgeber beziehungsweise Rentenstellen benachrichtigen und dort gegebenenfalls ein Sterbegeld beantragen.

Erfahren Sie hier, was Pflichterben beachten müssen, wenn sie ein Testament anfechten wollen.

Nachlassverwaltung extern und intern

Falls der Erblasser einen Testamentsvollstrecker bestellt hat, ist allein er verantwortlich für die Nachlassabwicklung und -verteilung. Gibt es keinen Testamentsvollstrecker, müssen sämtliche Erben einer Erbengemeinschaft gemeinsam Verträge kündigen beziehungsweise Ansprüche gegenüber Schuldnern durchsetzen. Auch über Bankkonten dürfen die Miterben nur gemeinsam und mitunter bei gleichzeitiger Anwesenheit verfügen. Mehreren Erben, denen kein spezieller Gegenstand oder keine spezielle Immobilie zugeordnet wurde, gehört alles gemeinsam. Das bedeutet, die Erbengemeinschaft muss unter sich einig werden, wer welche Gegenstände aus dem Nachlass erhält. Dies gilt auch für immaterielle Werte, wie Fotoalben oder Erinnerungsstücke. Ebenfalls in Abstimmung müssen die Miterben ein Postnachsendeauftrag stellen.

Verträge kündigen

Laufende Verträge können Erben fortführen oder kündigen. Dies gilt insbesondere für den Mietvertrag. Der Erbe ist jedoch berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu kündigen. Das gleiche gilt für den Vermieter. Angehörige können, wenn sie dies wollen, in das Mietverhältnis eintreten.

Offene Forderungen

Gibt es offene Rechnungen, müssen diese beglichen werden. Außerdem ist der Erbe in der Pflicht, Steuererklärungen für den Verstorbenen bis zum Todestag abzugeben. Mitunter kann es im Zusammenhang mit der Erbschaftssteuererklärung erforderlich sein, ein Verkehrswertgutachten bezüglich der Immobilie, des Autos oder des Schmucks einzuholen. Gleiches gilt, wenn Pflichtteilsansprüche enterbter Angehöriger geltend gemacht werden sollen. Hilfreich sind diese Gutachten auch dann, wenn es um die Verteilung des Nachlasses an die Erben geht. Kontoauszüge sollten dahingehend gesichtet werden, ob Daueraufträge storniert oder Einzugsermächtigungen widerrufen werden müssen. Gibt es Safes im Haus oder Schließfächer bei der Bank, werden diese in Anwesenheit der Miterben oder anderer Zeugen geöffnet. Dabei wird ein Protokoll mit Bildern angefertigt.

Versicherungspflichten

Bei einem Hausgrundstück sollten entsprechende Versicherungen überprüft werden. Gegebenenfalls ist eine Hausbesitzerhaftpflichtversicherung abzuschließen. Steht die Immobilie leer, muss eine regelmäßige Kontrolle, am besten mehrmals wöchentlich, durchgeführt werden. Andernfalls ist der Versicherungsschutz gefährdet.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte finden Sie über die Anwaltssuche der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer im Internet unter https://www.rak-sh.de/fuer-buerger/anwaltssuche/.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Anwältinnen und Anwälte und ihre Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen. Besuchen Sie auch die Facebook-Seite der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer.

Informationen über die 12 häufigsten Fehler beim Erben und Vererben finden Sie hier!

Redaktion: AzetPR