Gute Pflege wünschen sich viele Heimbewohnerinnen und -bewohner.
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Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Die eigenen vier Wände gegen ein Pflegeheim tauschen: Für viele direkt Betroffene und ihre Angehörigen ist dies ein schwieriger Schritt. Nicht selten sorgen sich ältere und pflegebedürftige Menschen, ob sich das Personal angemessen kümmern wird. Welche Rechte haben Heimbewohner und Angehörige, und welchen Pflichten müssen Pflegeeinrichtungen nachkommen?

Gute Pflege schwer einklagbar

Eine gute Einrichtung zeichnet sich durch sogenannte aktivierende Pflege aus: Das Personal fördert die dort lebenden Menschen, sich nach eigenen Möglichkeiten selbständig und unabhängig zu bewegen. Aus personellen und wirtschaftlichen Gründen wird dies allerdings nicht immer ausreichend umgesetzt. Im Einzelfall ist es jedoch schwer einklagbar, wenn ein Heim eine solche aktivierende Pflege nicht leistet.

Anders verhält es sich, wenn Bewohnerinnen oder Bewohner dadurch einen Schaden erleiden, dass die Einrichtung oder das Personal die Obhuts- und Sorgfaltspflichten verletzt haben. Zwar ist es nicht einfach, dies eindeutig zu belegen. Betroffenen kommen jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Beweiserleichterungen zugute. Hierüber klären Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte genau auf. Betroffene und ihre Angehörigen können sich an den folgenden, maßgeblichen Beispielen orientieren.

Heime müssen individuelle Risiken erfassen

Ob pflegebedürftig oder nicht, laufen Seniorinnen und Senioren häufig Gefahr, zu stürzen. Fällt jemand im Heimalltag hin, lässt sich nicht gut nachverfolgen, wer für den Sturz verantwortlich ist. Um bei gravierenden Verletzungen wie einem Schenkelhalsbruch legitim Schadensersatz zu fordern, müssen Betroffene belegen, dass ein Pflegefehler vorliegt und dieser zum Sturz und seinen Folgen führte.

Einrichtungen müssen für alle dort lebenden Personen die individuellen Sturzrisiken erfassen und sich prophylaktisch danach ausrichten. Wenn ein Bewohner dement ist und Gefahren deshalb nicht mehr richtig beurteilen kann, ist sein Sturzrisiko erhöht. Für ihn können schützende Hilfsmittel beispielsweise ein niedriges Bett mit davor liegenden, rutschfesten Matten oder spezielle Hosen mit Hüftschutz sein.

Wie Betroffene gegen eindeutige Missstände in Pflegeheimen vorgehen können, lesen Sie in einem weiteren Beitrag zum Thema.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten lassen. Anwälte und Anwältinnen nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Online-Anwaltssuchdienst der Kammer.

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Redaktion: AzetPR