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Rechtsanwaltskammer Koblenz. Welche medizinischen Eingriffe gewünscht sind oder abgelehnt werden, entscheidet allein der Patient. Krankheit, ein Unfall oder eine akute Verletzung können jedoch von heute auf morgen dazu führen, dass der Betroffene nicht mehr fähig ist, seinen Willen gegenüber dem Arzt zu artikulieren. Um auch in solchen Fällen eine Therapie nach dem Wunsch des Erkrankten sicherzustellen, sollte eine gültige Patientenverfügung vorliegen. Ärzte akzeptieren Patientenverfügungen allerdings nur, wenn sie unmissverständlich formuliert sind.

Vorsorgen – aber richtig
Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs muss die Patientenverfügung hinreichend konkret verfasst sein.  Nur dann können Ärzte auf Grundlage des niedergeschriebenen Willens handeln Die Anweisung „für den Fall schwerer Dauerschäden des Gehirns keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wollen“ stuft das Gericht jedoch nicht als bindend ein. Daraus sei für Ärzte nicht ersichtlich, dass nach einem erlittenen Hirnschlag keine künstliche Ernährung gewünscht ist. Der BGH argumentiert: Diese Formulierung beschreibt weder die Umstände der Krankheit ausreichend genug, noch die medizinischen Maßnahmen, die nicht durchgeführt werden sollen (BGH, 06.07.2016 – XII ZB 61/16). Die Patientenverfügung der erkrankten Person hatte somit keine Bindungswirkung.

Konkret werden
Damit Patienten an unzureichend formulierten Anweisungen in ihrer Patientenverfügung nicht scheitern, sollten sie sich zunächst Klarheit darüber verschaffen, in welchem konkreten Stadium einer oder mehrerer Erkrankungen welche Therapie gewünscht ist und welche abgelehnt wird. Es ist sinnvoll, die eigenen Vorstellungen gemeinsam mit dem Hausarzt zu erörtern. Betroffene können sich auch auf Erfahrungen stützen, die sie bei der Behandlung anderer Schwerkranker miterlebt haben. Falls das der Anlass für den Wunsch nach einer Patientenverfügung gewesen sein sollte, kann dies in die Einleitung der Patientenverfügung aufgenommen werden.

Rat einholen lohnt sich
Bei der rechtssicheren und unmissverständlichen Formulierung der Patientenverfügung beraten Rechtsanwälte. Zwar können auch vorformulierte Verfügungen Anregungen bieten, doch ist bei Mustervorlagen Vorsicht geboten. Letztendlich muss jede Patientenverfügung an die individuellen Bedürfnisse und Vorstellungen des Betroffenen angepasst werden.

Regelmäßig updaten
Außerdem empfiehlt es sich regelmäßig zu prüfen, ob die Patientenverfügung nach wie vor dem aktuellen Willen entspricht. Das ist besonders dann wichtig, wenn eine Erkrankung auftreten sollte, für deren weiteren Verlauf die Patientenverfügung relevant werden könnte. Änderungen bzw. das Fortbestehen des Willens sollten Betroffene mit einer Unterschrift und dem aktuellen Datum dokumentieren.

Mit Vorsorgevollmacht kombinieren
Kommt es zu Auslegungsproblemen, ist es der Bevollmächtigte oder der Betreuer, der die Interessen des nicht entscheidungsfähigen Patienten gegenüber den Ärzten vertritt. Können sich Bevollmächtigter und Arzt nicht über die weitere Behandlung eines Patienten einigen, entscheidet das Betreuungsgericht. Damit kein fremder Betreuer bestimmt werden muss, empfiehlt es sich, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren. Betroffene können eine Vertrauensperson bevollmächtigen, die im Notfall schnell zur Verfügung steht und ein Betreuungsverfahren überflüssig macht.

Im Zweifelsfall sollten Betroffene einen Anwalt aufsuchen. Fachanwälte und Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rakko.de.

Die Rechtsanwaltskammer Koblenz vertritt die Rechts­anwälte der Landgerichtsbezirke Bad Kreuz­nach, Koblenz, Mainz und Trier.

Rechtsanwälte schützen als unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ihre Mandanten vor Rechtsverlusten und begleiten sie rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend. Sie bewahren ihre Mandanten vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden und sichern die Mandanten vor verfassungswidrigen Beeinträchtigungen und vor staatlicher Machtüberschreitung.

Rechtsanwälte haben strenge berufsrechtliche Regelungen zu beachten wie z.B. die Verschwiegenheitsverpflichtung. Sie dürfen das Vertrauen der Mandanten nicht durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.

Redaktion: www.azetpr.com