Auch Eltern erwachsener Kinder können Kindergeld beantragen.
Azubis und Studenten sind finanziell meist noch auf die Eltern
angewiesen. © Iakov Filimonov_shutterstock.com

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Rechtsanwaltskammer Koblenz. Für viele Eltern ist das Kindergeld eine willkommene finanzielle Unterstützung. Sind die Kinder noch minderjährig, ist es kein Problem, diese Hilfe bei der Familienkasse zu beantragen. Werden die Kinder mit ihrem 18. Geburtstag volljährig, wird es schwieriger das Kindergeld erfolgreich zu beantragen. Für volljährige Kinder gelten komplexere Bedingungen, unter denen Kindergeld ausgezahlt wird.

Kind muss in Ausbildung sein

Haben Eltern Kinder, die zwischen 18 und einschließlich 25 Jahre alt sind, können sie für diese Kindergeld beantragen. Neben dieser Altersgrenze gibt es noch eine ganze Reihe weiterer Bedingungen. Grundsätzlich muss sich das Kind in einer Ausbildung befinden. Dazu zählen zum Beispiel berufliche Ausbildungen und das Studium an einer Hochschule oder Universität. Ist das nicht der Fall, haben Eltern nur Anspruch auf Kindergeld, wenn ihr Kind einen anerkannten Freiwilligendienst leistet. Das kann beispielsweise ein Freiwilliges Soziales Jahr oder einen Europäischen Freiwilligendienst sein. Muss das Kind auf den Beginn der Ausbildung oder des Freiwilligendienstes warten, erhalten die Eltern für eine Wartezeit von maximal vier Monaten Kindergeld.

Engere Auflagen bei Zweitausbildung

Befindet sich ein Kind in einem Zweitstudium oder einer Zweitausbildung, besteht ebenfalls Anspruch auf Kindergeld. Hier gelten nichtsdestotrotz strengere Auflagen für den Erhalt des Kindergeldes. Arbeitet das Kind nebenher, muss es darauf achten, dass es einer sogenannten „unschädlichen Erwerbstätigkeit“ nachgeht. Das bedeutet, dass die Wochenarbeitszeit weniger als 20 Stunden beträgt, es sich um einen 450-Euro-Job handelt oder die Arbeit mit der Ausbildung zusammenhängt. Auch bei der Wartezeit auf eine Zweitausbildung steht den Eltern für vier Monate Kindergeld zu.

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Redaktion: www.azetpr.com