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Rechtsanwaltskammer Koblenz. Gemeinsam alt werden im eigenen Haus – nicht für jedes Paar geht dieser Traum auf. Manchmal trennen sich die Eheleute, bevor der Hauskredit abbezahlt ist. Gegenüber der Bank haftet das Ehepaar gemeinsam für den vollen Betrag, wenn beide den Kreditvertrag unterschrieben haben. Um die monatlichen Raten untereinander auszugleichen, hat das in Trennung lebende Paar mehrere Möglichkeiten. Damit Betroffene ihre Ansprüche nicht verlieren, sollten sie sich frühzeitig beraten lassen.

Ausgleich durch Unterhalt
Sofern ein Ehegatte nach der Trennung Unterhalt geltend gemacht hat, kann der Ausgleich über Unterhaltszahlungen erfolgen. Eine Möglichkeit ist, dass der Unterhaltspflichtige die monatliche Kreditrate tilgt und dafür weniger Unterhalt zahlt. Wenn ein Ehegatte solange im Haus wohnen bleibt, bis eine endgültige Regelung gefunden oder bis das Haus veräußert wird, ist ihm in Bezug auf den Unterhalt ein Nutzungsvorteil als Einkommen zuzurechnen. Bis zum Ablauf des Trennungsjahres wird dessen unterhaltsrechtliches Einkommen um den Betrag aufgestockt, den er als Miete für eine Ersatzwohnung gezahlt hätte. Danach erhöht sich der Nutzungsvorteil auf die volle Kaltmiete.

Wer bleibt, der begleicht
Erfolgt der interne Kreditausgleich unter den Trennenden nicht über den Unterhalt, kommt es darauf an, wem die Immobilie gehört. Falls beide gleiche Anteile am Haus oder an der Wohnung besitzen, müssen sie die Darlehensraten je zur Hälfte tragen. Eine Möglichkeit ist, dass derjenige, der im Haus wohnen bleibt, den Kredit abbezahlt. In diesem Fall wird der Nutzungswert der Immobilie mit der Höhe der monatlichen Darlehensrate abgegolten. Sollte die Rate höher sein als der Nutzungswert, muss der andere Partner die Differenz zur Hälfte begleichen. Falls die monatliche Rate geringer ausfällt, muss der im Haus Wohnende die Hälfte des Überschusses ausgleichen. Aber Achtung: Der Partner, der ausgezogen ist, kann erst ab dem Zeitpunkt eine Entschädigung verlangen, ab dem er den in der Wohnung verbliebenen Gatten dazu aufgefordert hat.

Eigentümer steht für Schulden gerade
Falls nur ein Ehegatte alleiniger Eigentümer der Immobilie ist, muss er die Darlehensraten alleine zurückzahlen. Das gilt auch dann, wenn beide Eheleute den Kredit unterschrieben haben. Sollte der andere Ehegatte von der Bank in Anspruch genommen werden, kann er von dem Ehepartner, der Alleineigentümer der Wohnung ist, die Freistellung von der vollen Kreditrate einfordern. In diesem Fall können sich die Eheleute darauf einigen, dass derjenige, dem die Immobilie nicht gehört, vorläufig im Haus wohnen bleibt. Jedoch muss dieser als Ausgleich die monatlichen Raten begleichen. Auch hier gilt: Je nachdem, ob der Nutzungswert höher bzw. niedriger als die monatliche Teilzahlung ausfällt, erfolgt ein finanzieller Ausgleich zwischen den Eheleuten.

Im Zweifelsfall sollten Betroffene einen Anwalt aufsuchen. Fachanwälte und Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rakko.de.

Die Rechtsanwaltskammer Koblenz vertritt die Rechts­anwälte der Landgerichtsbezirke Bad Kreuz­nach, Koblenz, Mainz und Trier.

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Redaktion: www.azetpr.com