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Rechtsanwaltskammer Koblenz. Für Autos mit Herstellergarantie werden auf dem Gebrauchtwagenmarkt gute Preise erzielt. Der Käufer zahlt diesen gerne, da er Mängel als Garantieleistung beheben lassen kann. Stellt sich heraus, dass die Herstellergarantie nur irrtümlich bestand, kann dies als Mangel eingestuft werden und unter Umständen einen Grund liefern, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Bislang galt etwas anderes.

In einem Grundsatzurteil stellte der Bundesgerichtshof klar, dass eine Herstellergarantie ein Beschaffenheitsmerkmal des Fahrzeugs ist, das den Wert des Autos bestimmt. Fehlt die zugesagte Garantie, liegt ein Sachmangel vor (Urteil vom 15.06.2016 – VIII ZR 134/15). Die BGH-Entscheidung ist im Bereich des Gebrauchtwagenhandels von großer Bedeutung. Das Urteil stärkt die Rechte der Käufer, da es den Begriff der Beschaffenheit ausdehnt.

Im konkreten Fall erwarb der Käufer einen gebrauchten Sportwagen auf einer Internetplattform. Der Händler bewarb das Auto mit der Beschreibung „inklusive Herstellergarantie“. Bereits kurze Zeit später wies der Wagen technische Mängel auf, die auf Garantie behoben worden sind. Nachdem weitere Motorstörungen auftraten und der Fahrzeughersteller nach einer Untersuchung feststellte, dass der Kilometerstand vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer manipuliert worden war, verweigerte dieser weitere Garantieleistungen. Er forderte die Kosten für die bis dahin durchgeführten Reparaturen zurück – und widerrief damit die Garantie. Daraufhin entschied sich der Käufer, vom Kaufvertrag zurückzutreten und verlangte u.a. die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Er bekam vom BGH Recht.

Im Zweifelsfall sollten Betroffene einen Anwalt aufsuchen. Fachanwälte und Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rakko.de.

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Redaktion: www.azetpr.com