Digitales Erbe verwalten
Wer Online-Accounts hat, sollte die Zugangsdaten für die
Hinterbliebenen sichern. © siripatsee_shutterstock.com

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Rechtsanwaltskammer Koblenz. Unser Leben verlagert sich zunehmend in die Online-Welt. Wir produzieren auf unterschiedlichsten digitalen Kanälen riesige Datenmengen, wir besitzen etliche Logins, Online-Konten und Profile. Bankgeschäfte, Einkäufe, Verträge, Freizeitaktivitäten, private Korrespondenzen und vieles mehr wickeln wir inzwischen online ab. Aber nur die wenigsten von uns denken darüber nach, was mit all den Nutzerdaten und digitalen Inhalten nach unserem Tod passiert.

Auch Emails werden vererbt
Nach deutschem Recht existiert zwischen dem „normalem“ und dem „digitalem“ Nachlass kein Unterschied. Laut § 1922 Abs. 1 BGB geht „mit dem Tode einer Person (…) deren Vermögen (…) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über“. Zum „Vermögen“ zählen demnach sowohl elektronische Geräte – Computer, Tablet, Smartphone, Spielkonsole, MP3-Player usw. – wie auch Datenspeicher – USB-Stick, Festplatte oder DVD – sowie sämtliche Daten, die auf Speichermedien erfasst sind. Welcher Art die Inhalte sind, spielt keine Rolle. Das Eigentum an einem elektronisch verfassten Text fällt also ebenso in den Nachlass wie der private Brief des Erblassers.

Grenzen des digitalen Vererbens
Auch alle schuldrechtlichen Vereinbarungen mit sämtlichen Internetdienstanbietern, wie sozialen Netzwerken, Streaming-Diensten oder Cloud-Anbietern, sind grundsätzlich vererbbar. Doch genau hier liegt die Krux: Die vertraglichen Regelungen, insbesondere in Form von Allgemeinen Geschäftsbeziehungen (AGB) lassen eine Übertragung des Vertrags im Sinne des Erbrechts vom Erblasser auf den Erben nicht ohne weiteres zu. Wie verschieden die Regelungsansätze in den AGB sind, zeigt folgender Überblick: Einige Provider, wie z.B. GMX, behalten sich das Recht vor, den Account nach einer gewissen Zeit der Inaktivität automatisch zu löschen. Yahoo zum Beispiel löscht den Account mit dem Tod des Nutzers. Anbieter wie Apples iCloud lehnen die Übertragbarkeit eines Email-Accounts ausdrücklich ab – mit der Folge, dass die Rechte daran und sämtliche gespeicherte Kommunikation mit dem Tod des Nutzers erlöschen. GoogleMail und andere Provider verwehren zumindest die Herausgabe von Zugangsdaten und Passwörtern, behalten sich aber vor, selbst über die Herausgabe von Emails und Inhalten zu entscheiden.

Auch das Telekommunikations- oder das Datenschutzrecht kann dem Erbrecht Grenzen setzen. Ferner müssen bei höchstpersönlichen digitalen Inhalten auch über den Tod hinausgehende Persönlichkeitsrechte des Erblassers berücksichtigt werden.

Mit Testament und Vorsorgevollmacht vorsorgen
Um langwierige Auseinandersetzungen und Streitigkeiten um den „digitalen Nachlass“ zu vermeiden, sollte jeder, der über Online-Konten verfügt, vorsorgen. So können Betroffene für die Erben die Zugangsdaten zu Email-Konten und anderen Internet-Diensten in einem Testament niederlegen. Darin kann auch festlegt werden, dass nur bestimmte Personen Einblick in die Daten erhalten – gerade wenn diese private Informationen enthalten, die Angehörige negativ überraschen könnten. Mit einer Vorsorgevollmacht können Betroffene den Bevollmächtigten, die in der Regel auch die Erben sind, ermöglichen, auf solche Daten zuzugreifen und anordnen, was damit geschehen soll. Dies ist insbesondere bei kostenpflichtigen Abonnements, die nach dem Tod gekündigt werden müssen, ratsam. Die rasante technische Entwicklung und fortwährende Digitalisierung des Lebens wird gleichermaßen zunehmen wie das Erfordernis, auch diesen Teil des eigenen Nachlasses zu regeln. Es ist ratsam, bei der Gestaltung von Testamenten und Vollmachten betreffend den „digitalen Nachlass“ Rat bei spezialisierten Fachanwälten für Erbrecht einzuholen.

Im Zweifelsfall sollten Betroffene einen Anwalt aufsuchen. Fachanwälte und Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rakko.de.

Die Rechtsanwaltskammer Koblenz vertritt die Rechts­anwälte der Landgerichtsbezirke Bad Kreuz­nach, Koblenz, Mainz und Trier.

Rechtsanwälte schützen als unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ihre Mandanten vor Rechtsverlusten und begleiten sie rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend. Sie bewahren ihre Mandanten vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden und sichern die Mandanten vor verfassungswidrigen Beeinträchtigungen und vor staatlicher Machtüberschreitung.

Rechtsanwälte haben strenge berufsrechtliche Regelungen zu beachten wie z.B. die Verschwiegenheitsverpflichtung. Sie dürfen das Vertrauen der Mandanten nicht durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.

Redaktion: www.azetpr.com