Hausbau

Nicht jedes Bauvorhaben wird nach Wunsch abgewickelt. Häufiger Streitpunkt beim Hausbau ist der lückenhaft oder unklar formulierte Bauvertrag. © Foto: Milivoj Kuhar_unsplash.com

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Bauvorhaben werden nicht immer so abgewickelt, wie die Bauherren es sich vorstellen. Eine häufige Ursache sind Unklarheiten, die auf einen lückenhaften oder unklar formulierten Bauvertrag zurückzuführen sind. Es sollte daher stets darauf geachtet werden, dass der Vertrag eindeutig ist.

Bau-Soll konkret definieren

Ein wesentlicher Teil der Streitigkeiten beim Hausbau dreht sich darum, welche Bauleistungen der Unternehmer während der Bauphase erbringen muss. Je präziser die Bau- und Leistungsbeschreibung abgefasst ist, desto weniger Differenzen wird es zur vereinbarten Werkleistung geben. Daher ist es ratsam, möglichst konkrete Angaben darüber zu machen, welches Material zur Ausführung kommt, von welchen Herstellern beispielsweise einzubauende Sanitärobjekte und Armaturen stammen sollen, wie viele Steckdosen pro Raum zu installieren oder welche Sonderwünsche des Bauherren umzusetzen sind. Das Leistungsverzeichnis sollte schriftlich abgefasst werden. Nur so kann im Nachhinein geklärt werden, auf welche bautechnischen Leistungen der Bauherr Anspruch hat. Da es sich um einen Werkvertrag handelt, haftet der Werkunternehmer für den vereinbarten Leistungserfolg. Sollte das Ergebnis von der vereinbarten Leistung abweichen, gilt das in aller Regel als Baumangel. Leistungen, die in der Bau- und Leistungsbeschreibung nicht enthalten, aber möglicherweise technisch erforderlich sind, können zusätzlich vergütet werden.

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Zeit ist Geld – auch beim Bauen

Der Bauherr sollte unbedingt sicherstellen, dass das Bauvorhaben innerhalb der vorgesehenen Zeit realisiert wird. Um die Frist durchzusetzen, ist ein konkreter Fertigstellungstermin entscheidend. Falls der Unternehmer den Fertigstellungstermin überschreitet, muss er an den Bauherren eine Vertragsstrafe zahlen. Denkbar ist, pro zusätzlichen Tag zum Beispiel einen gewissen Tagessatz als Vertragsstrafe zu fordern.

Achtung beim Einheitspreisvertrag

Vorsicht ist beim sogenannten Einheitspreisvertrag geboten. Hier wird die Bauleistung je nach geschätzter Menge definiert. Zugleich nennt der Unternehmer den sogenannten Einheitspreis für den jeweiligen Mengenansatz, zum Beispiel 10 m² Auslegware zu 25 Euro. Doch die im Angebot angegebene Menge ist in aller Regel nur eine vorläufige Schätzung, was in der Praxis zu unliebsamen Überraschungen führen kann.

Gewährleistungsbürgschaft einfordern

Für den Fall, dass Mängel nach der Abnahme sichtbar werden, ist der Bauherr gut beraten, eine Gewährleistungsbürgschaft beim Bauunternehmen einzufordern. Das Unternehmen bürgt dann auch bei einer Insolvenz mit zum Beispiel fünf Prozent der Abrechnungssumme.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte finden Sie über die Anwaltssuche der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer im Internet unter https://www.rak-sh.de/fuer-buerger/anwaltssuche/.

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Redaktion: AzetPR