Die Höhe der Abfindung wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber verhandelt.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können nach einer Kündigung
faire Lösungen aushandeln. © fizkes_shutterstock.com

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Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Normalerweise basiert eine Abfindung auf einer freiwilligen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die diese bei Beendigung eines Arbeits­verhältnisses aushandeln können.

Bei diesen Verhandlungen wird auch die Höhe der Abfindung festgesetzt. Sie bestimmt sich meist nach der Leistungsfähigkeit, der Dauer des Ar­beitsverhältnisses und dem Alter des betreffenden Arbeitnehmers. In der Praxis wird die Abfindung nach der Faustformel “halbes Bruttomonatsgehalt x Anzahl der Beschäftigungsjahre” berechnet.

Abfindungen sind steuerpflichtig

Abfindungen sind Einkünfte und daher voll zu ver­steuern. Aber sie unterliegen als “außer­ordentliche Einkünfte” einer besonderen und in der Regel geringeren Steuer. Beiträge zur Sozial­versicherung sind auf die Abfindungsbeträge nicht zu zahlen.

Schließt der Arbeitnehmer einen Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge hat, so muss er bei der Gestaltung die Auswirkungen auf einen späteren Arbeitslosengeldbezug beachten: Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nicht ohne Beachtung der ordentlichen Kündigungsfrist beenden. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht andernfalls bis zu dem Tag an dem bei Einhaltung der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis geendet hätte.

Sperrzeiten beachten

Weiterhin trifft eine Sperrzeit für den Bezug des Arbeitslosengeldes von drei Monaten ein, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beendet, ohne hierfür einen wichtigen Grund gehabt zu haben. Es bedarf deshalb besonderer Sorgfalt bei der Gestaltung der Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber.

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Redaktion: www.azetpr.com