Hörsaal mit Studierenden

Kinder haben während des Studiums einen Unterhaltsanspruch. © Foto: ESB Professional_shutterstock.com

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Eltern müssen ihren Kindern die Berufsausbildung laut Gesetz finanzieren. Allerdings hängt die elterliche Unterstützung davon ab, mit welcher Ernsthaftigkeit das Kind seiner beruflichen Orientierung nachgeht. Fehlen Leistungsnachweise, verliert es seinen Anspruch auf Unterhalt.

Berufswunsch fokussiert verfolgen

Das Gesetz verlangt auch von dem Kind eine Reihe von Pflichten. So muss es die Eltern über die geplante Berufslehre beziehungsweise das geplante Studium informieren, regelmäßig Leistungsnachweise vorlegen und der Ausbildung zielstrebig nachgehen.

Geradlinigkeit kein Muss

Zwar verliert das Kind nicht sofort den finanziellen Rückhalt seiner Eltern, wenn es die Ausbildung nicht in der Regelzeit abschließt, doch überstrapazieren darf es die Dauer seiner Berufsqualifizierung nicht. Verzögerungen wegen „vorübergehenden leichten Versagens“ und eine Orientierungsphase sind legitim. Immerhin sollte der Nachwuchs herausfinden können, ob der eingeschlagene Ausbildungsweg den eigenen Neigungen entspricht. Ein Studienabbruch bis zum dritten Semester wäre demnach im Rahmen. Das Kind darf einen anderen Studiengang aufnehmen, sollte ihn allerdings auch abschließen.

Erfahren Sie hier, wie der Kindesunterhalt nach einer Trennung berechnet wird.

Ausbildung aufeinander abstimmen

Der Verlauf „Abitur – Lehre – Studium“ ist als ein Ausbildungsgang anzusehen. Jedoch müssen die einzelnen Ausbildungsabschnitte zeitlich und sachlich eng zusammenstehen und sich sinnvoll ergänzen. Wer zum Beispiel erst eine Lehre zum Bankkaufmann absolviert und dann ein Studium der Wirtschaftspädagogik, Volkswirtschaft oder Betriebswirtschaft anschließt, behält seinen gesetzlichen Anspruch auf Kindesunterhalt.

Finanzierte Zweitausbildung

Grundsätzlich müssen die Eltern keine Zweitausbildung finanzieren. Sollten sie das Kind jedoch in eine berufliche Richtung gedrängt haben, die für das Kind unbefriedigend ist und den Begabungen nicht entspricht, müssen sie weiter zahlen. Die Unterhaltspflicht besteht auch dann fort, wenn die Eltern eine angemessene Ausbildung verweigert haben oder wenn die Erstausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung beruht.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwältinnen und Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltssuchdienst im Internet unter https://www.rak-sh.de/.

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Welche gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Unterhaltsanspruches von Auszubildenden gilt, erfahren Sie hier.

Redaktion: AzetPR