Ein Auszubildender im Anzug

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Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Schon wieder ein befristeter Vertrag – darf das denn sein? Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber Arbeitsverträge nur unter zwei Voraussetzungen befristen: Zum einen ist eine Befristung rechtens, wenn ein Sachgrund vorliegt, das heißt die Befristung erfolgt, weil der Arbeitnehmer z. B. einen Mitarbeiter vertreten soll, der aktuell im Erziehungsurlaub ist. Liegt ein solcher Sachgrund vor, ist die Befristung auch für einen längeren Zeitraum als zwei Jahre möglich.