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Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Auch die schönsten Wochen im Jahr können mit Enttäu­schung verbunden sein, wenn eine Pauschalreise nicht hält, was sie versprochen hat. Wenn Sie für Reisemängel erfolgreich Schadensersatzansprü­che durchsetzen wollen, sollten Sie die folgende Check­liste der Schleswig-Holsteinischen Rechts­anwalts­kammer beachten:

Beweise sichern!
Beeinträchtigungen oder Mängel am Urlaubsort müssen Sie beweisen, am besten sogar doku­mentie­ren können. Geeignet sind zum Beispiel Fotos, Filme oder zuverlässige Zeugenaussagen (Name und Adresse aufschreiben).

Vor Ort: Mängelrüge
Am Urlaubsort müssen Sie gegenüber der Reiselei­tung eine Mängelrüge formulieren. Sie muss nach­weisbar sein, also schriftlich erfolgen. Mit ihr verlan­gen Sie die Abhilfe der Mängel – oder die Bereitstel­lung einer Ersatzunterkunft – innerhalb einer ange­messenen Frist. Auch ein von der Reiseleitung ge­gengezeichnetes „Mängelpro­tokoll“ ist für die spätere Reklamation nützlich.

Nach der Rückkehr Reiseveranstalter informieren
Sie sollten sofort nach der Rückkehr von der Reise – spä­testens aber innerhalb eines Monats – die Reisemängel schriftlich beim Reiseveranstalter re­klamieren und Ihre Forderungen geltend ma­chen.

Fristen beachten!
Erfolgt keine Regulierung der geltend gemachten Ansprü­che, so tritt Verjährung ein, wenn nicht inner­halb von sechs Monaten Klage erhoben wor­den ist.

Grundsätzlich stehen die Chancen bei der Durch­set­zung von Schadensersatzansprüchen nicht schlecht. Auch hier zahlt sich hartnäckig bleiben aus. Die Rechtsprechung hat in der Vergangen­heit Minde­rungsansprüche von bis zu 50 Prozent gewährt, wie die folgenden Beispiele zeigen:

Minderung bis zu 50 Prozent
– Massiver Kakerlakenbefall in der Ferienunter­kunft
– Mangelnde Hygiene bei Unterkunft und Verpflegung, so dass sich der Reisende eine Infektionskrankheit zugezogen hat

Minderung bis zu 30 Prozent
– Starke Bautätigkeit mit Betonmischmaschine und Kreissäge in unmittelbarer Nachbarschaft
– Die Reisenden werden statt in dem gebuchten Doppelzimmer in einem Vier-Bett-Zimmer mit Unbekannten untergebracht

Minderung bis zu 20 Prozent
– Wenn entgegen der Katalogzusicherung ein beheizbarer Swimmingpool fehlt und auch das Baden im Meer zu der Jahreszeit noch nicht möglich ist
– Wenn die zugesagte Klimaanlage nicht vorhanden ist
– Wenn das Zimmer vom Servicepersonal nur mangelhaft gereinigt wird

Minderung bis zu 10 Prozent
– Wenn entgegen der Katalogbeschreibung das gebuchte Zimmer kleiner ist
– Je nach Jahreszeit kann der Preis auch gemindert werden, wenn ein zugesagter Balkon fehlt.
– Der Zimmerpreis kann gemindert werden, wenn ein zugesagter Meerblick nicht vorhanden ist.

Aber nicht alles, was im Urlaub an Erwartungen nicht er­füllt oder als ärgerlich empfunden wird, ist ein Reiseman­gel der zur Geltendmachung von An­sprüchen berechtigt. Auch hier sollte man berück­sichtigen: Andere Länder, an­dere Sitten.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwalts­kammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rak-sh.de.

Rechtsanwälte sind unabhängige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen und erarbeiten wirtschaftlich vernünftige Lösungen. Der Anwalt und seine Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und dürfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.

Besuchen Sie auch die Facebook-Seite der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer: www.facebook.com/SH.Rechtsanwaltskammer.

Redaktion: www.azetpr.com